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BGH: Privatkopien sind auch von unveröffentlichten Aufnahmen zulässig

In seinem am 26.08.2014 im Volltext veröffentlichten Urteil vom 19.03.2014 (Az.: I ZR 35/ 1 3) sieht der erste Zivilsenat des BGH die Schrankenbestimmung des § 53 Abs. 1 UrhG, welche die Anfertigung von Kopien zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ermöglicht, auch dann für anwendbar, wenn das betroffene Werk nicht veröffentlicht wurde.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin, eine Fotografin, Aufnahmen des Beklagten und seiner Nachbarin gefertigt und die Ausdrucke der Nachbarin zur Verfügung gestellt. Der Beklagte scannte drei dieser Fotos ein und speicherte die Dateien auf seinem Rechner ab.

Nach Ansicht der Klägerin läge darin eine unerlaubte Vervielfältigung ihrer Fotoarbeiten und ein Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht. Sie nimmt deshalb den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und verlangte, eine Besichtigung seines Computers durch einen Sachverständigen zuzulassen, Schadenersatz zu zahlen und Abmahnkosten zu erstatten.

Fraglich ist ob die Privatkopie nichtveröffentlichter Fotos von der Privilegierung des §  53 Abs. 1 UrhG umfasst ist. Der BGH bestätigte nun die Klageabweisung durch die Vorinstanzen. Zwar gebe es in bestimmten Fällen Einschränkungen des Urheberrechts, bei denen zwischen veröffentlichten und unveröffentlichten Werken unterschieden werde. Beispielsweise bei Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren. Dies gelte jedoch nicht für die Privatkopie gem. § 53 Abs. 1 UrhG. Schon die Tatsache, dass nur auf wenigen Gebieten zwischen veröffentlichten und unveröffentlichten Werken unterschieden werde, spreche gegen eine „planwidrige Regelungslücke“. Ebenso fehle es an einer vergleichbaren Interessenlage zu diesen Fällen. (Seite 7f.)

Auch die Kunstfreiheit überwiege im vorliegenden Fall nicht das Recht auf Privatkopie. Zwar greife die Vervielfältigung in den „Werkbereich“ der Kunstfreiheit ein, jedoch könne die Klägerin durch „die Vervielfältigung unveröffentlichter Werkentwürfe ausgelöste Schaffensblockaden dadurch vermeiden, dass sie noch im Schaffensprozess befindliche Werke nicht aus ihrer Obhut entlassen“ (Seite 15). Mithin ist der Eingriff in das Recht der Künstlerin gerechtfertigt.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4de6a2b0cb55b15c920db6622f6d9b99&nr=68718&pos=0&anz=1

http://www.internet-law.de/2014/08/privatkopien-auch-von-unveroeffentlichten-werken.html

http://www.golem.de/news/bgh-urteil-privatkopien-auch-von-unveroeffentlichten-werken-erlaubt-1408-108830.html

 

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