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Cloud Computing: Polizei als Wolkenkratzer?

Cloud Computing ist das Buzzword des Jahres. Dahinter verbirgt sich die Idee einer abstrahierten, hochskalierbaren und verwalteten IT-Infrastruktur, die Kundenanwendungen vorhält und nach Verbrauch abgerechnet wird. Diese Infrastruktur wird nicht etwa im inhouse Rechenzentrum oder beim Outsourcing-Anbieter um die Ecke vorgehalten, sondern auf Webservern weltweit. Auf diese Weise sollen Kosten beim Storage, Betrieb und Wartung gespart werden. Abhängig von den Zeitzonen werden die Datenmengen innerhalb der Cloud munter hin und her verschoben, ohne dass der Verfügungsberechtigte auf diesen Vorgang Einfluss nehmen könnte. Nach diesem Prinzip funktionieren heute bereits zahlreiche Webplatformen, Freemailer oder bspw. auch Google Applications.

Nicht nur datenschutzrechtliche Fragen werden dabei aufgeworfen (vgl. Maisch, AnwZert ITR 15/2009, Anm. 4). Zunehmend rückt die Cloud auch in das Interesse der Sicherheitsbehörden. Wird die Polizei damit zum Wolkenkratzer, wenn die Staatsanwaltschaft die in der Cloud abgelegten Daten beschlagnahmen will? Wie steht es um verdeckte Ermittlungen in der Cloud? Gibt es noch Grundrechtsschutz in der Cloud? Und was ist mit ausländischen Servern?

Diese Fragen erläutert Prof. Dr. Dirk Heckmann heute bei seinem Vortag auf dem 8. Bayerischen IT-Rechtstag des DAV in München. Die Vortragsfolien stehen hier zum Download zur Verfügung.

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