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Das neue Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) – Meilenstein im Kampf gegen den Terrorismus oder verfassungswidrig vorgehende Einrichtung?

Diesen Donnerstag eröffnete Bundesinnenminister Hans- Peter Friedrich in Köln das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum“ (GETZ). Organisatorisch und strukturell stand das 2004 in Berlin eingerichtete „Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum“ (GTAZ) dem GETZ Pate. Als Reaktion auf den erstarkenden islamistischen Terrorismus infolge der Anschläge vom 11.09.2001 nahm das GTAZ 2004 in Berlin seine Arbeit auf. Die Ziele des GTAZ liegen in der Bekämpfung des Terrorismus durch behördenübergreifende Zusammenarbeit und Koordination von operativen Maßnahmen durch Informationsaustausch. Dies geschieht in täglichen Lagebesprechungen der insgesamt neun thematischen Arbeitsgruppen unter Beteiligung sämtlicher Behörden.

Das GTAZ ist der zentralen Führung des BKA und des Bundesamtes für Verfassungsschutz unterstellt. Insgesamt 40 Behörden, z.B. Bundesnachrichtendienst (BND), militärischer Abschirmdienst (MAD), Landesämter für Verfassungsschutz (LfV), Generalbundesanwaltschaft (GBA), sind im GTAZ vereint. Im Rahmen des GTAZ wurde versucht, Terrorismusbekämpfung durch organisationsrechtliche Kooperation und nicht durch Kompetenzerweiterung an sich durchzuführen. Organisationsrechtliches Ziel der GTAZ als Informationsnetzwerk war eine Vernetzung der Einzelorganisationen im Bereich der Terrorismusabwehr und damit einhergehende Effizienzgewinne.

Allerdings weisen das GTAZ und damit womöglich auch das GETZ im Kern zwei erhebliche verfassungsrechtliche Probleme auf.

Zum einen könnte die Verknüpfung der genannten Behörden dem nachrichtendienstlichen Trennungsgebot zuwiderlaufen. Dieses schreibt die organisatorische und inhaltliche Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten vor und verbietet die Angliederung von Polizeibehörden an die Polizei (Angliederungsverbot) sowie das Verbot der Umgehung durch gegenseitige Amtshilfe (Umgehungsverbot). Angesichts der sicherheitspolitischen Gleichschaltung im NS-Staat, gilt dieses strikte Trennungsgebot in der Bundesrepublik. In den letzten Jahren verschwammen aber im Rahmen der Terrorismusbekämpfung immer wieder die Grenzen zwischen Polizei und Nachrichtendiensten. Die Fraktion der Linken im Bundestag hat erklärt aufgrund eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot vor dem BverfG Verfassungsbeschwerde gegen das GETZ einlegen zu wollen.

Zum anderen ist problematisch, dass das GETZ, wie zuvor das GTAZ, mit einer gesonderten gemeinsamen Datenbank verbunden werden soll. Die sog. „Anti-Terror-Datei“ aus dem Jahre 2007 diente dem GTAZ als elementares Werkzeug.

Zentrales Anliegen der Anti-Terror-Datei ist es, sämtliche Informationen über den Terrorismus zu bündeln. Als gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung- und Datenspeicherung fungiert das Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (kurz: Gemeinsames-Dateien-Gesetz). Eine gesetzliche Erlaubnisnorm ist hierbei nötig, da es sich um personenbezogene Daten i.S.d. §1 BDSG handelt. Wie tief die Datenspeicherung in die Privatsphäre des Betroffenen eingreift wird in § 3 Abs. 1, Nr.1, Nr. 2 Gemeinsame-Dateien-Gesetz deutlich. Demzufolge dürfen Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, körperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, Telekommunikationsanschlüsse, Email, Bankverbindung, Schließfächer, Schulabschluss, Ausbildung, Beruf, etc. gespeichert werden. Dies könnte eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellen.

Erst kürzlich, am 07.11.2012 hat das BVerfG begonnen, über die Verfassungsmäßigkeit der Anti-Terror-Datei zu verhandeln. Schon zu Beginn des Verfahrens äußerte Gerichtsvizepräsident Ferdinand Kirchhof entgegen dem Optimismus des Innenministers, dass das Gemeinsame-Dateien-Gesetz als Grundlage eines Netzwerkes wie des GTAZ „verfassungsrechtliche Probleme“ aufwirft. Je intensiver der Grundrechtseingriff, desto gewichtiger müssen die Rechtfertigungsgründe sein.

Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG entscheidet. Erklärt es das Gemeinsame-Dateien-Gesetz für verfassungswidrig, so wäre das GTAZ seines wichtigsten Werkzeuges beraubt und unbrauchbar. Infolgedessen wäre auch das GETZ mit einer vergleichbaren Datenbank, die sich möglicherweise auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt, handlungsunfähig. Prinzipiell ist eine Zusammenarbeit von Polizei, Verfassungsschutzämtern und Nachrichtendiensten dringend erforderlich. Daher sollte das Trennungsverbot nicht schwerer wiegen, als eine schlagkräftige staatliche Bekämpfung des Terrorismus. Es ist jedoch unverständlich, wieso hierzu wiederum verschiedenste eigene Zentralstellen wie das GTAZ, das 2011 gegründete GAR (Gemeinsames Abwehrzentrum Rechtsextremismus) und das nun errichtete GETZ als behäbige Bürokratieapparate gegründet werden. Das Ziel der Vereinfachung und Zentrierung der verschiedenen Behörden wird so nicht erreicht. Die bisher so hinderliche weitflächige Kompetenzverteilung wird hierdurch lediglich auf eine höhere Ebene verlegt.

Vielmehr ist zu überlegen, eine zentrale Abwehrstelle gegen Terrorismus jeglicher Couleur zu errichten. Im hehren Dienste der Bekämpfung des Terrorismus sollten auch die Länder von ihren Kompetenzen und eigenen Behörden, wie etwa dem landeseigenen Verfassungsschutz ablassen und den Weg zu einer staatlich einheitlichen und zentralen Terrorismusabwehr frei machen. Gerade aus den NSU Morden lässt sich schlussfolgern, dass ein föderales System der Verfassungsschutzämter abzulehnen ist. In diesem Punkt Kompetenzen dem Bund zu übertragen, selbst wenn Verfassungsänderungen nötig sind, würde die Terrorismusabwehr deutlich erleichtern, schlagfertige Handlungen des Staates ermöglichen und umständliche übergeordnete Netzwerke wie ein GTAZ oder GETZ überflüssig machen.