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Das neue UWG – Risiken für Online-Auftritte

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern wurde das UWG vom 03.07.2004 grundlegend geändert.

Die Richtlinie, die nur eine Vollharmonisierung der Vorschriften auf dem Gebiet des wettbewerbsrechtlichen Verbraucherschutzes vorsieht, ließ es den Mitgliedstaaten unbenommen auch Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer zu schützen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht.
Zu den wesentlichen Neuerungen gehört die Ausrichtung auf den Begriff der „geschäftlichen Handlung“, die den Begriff der Wettbewerbshandlung ersetzt. Nach § 2 Nr. 1 UWG n.F. ist nun unter dem Begriff der geschäftlichen Handlung „jedes Verhalten einer Person“ zu verstehen, „das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt“.

Mit dieser Definition wird der Anwendungsbereich des UWG – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – generell auch auf das Verhalten nach Vertragsschluss, also die Vertragsdurchführung erstreckt.
Neben dieser wesentlichen Neuerung finden sich jedoch auch noch weitere Änderungen zur alten Rechtslage. Für weitergehende Informationen lesen Sie jurisAnwZert ITR 7/2009, Wenn.

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