Allgemein

Datenschutz in der Kanzlei

Die Frage, ob und in welchem Umfang das BDSG auf Rechtanwälte Anwendung findet, ist bislang ungeklärt. Einigkeit besteht bisher nur dahingehend, dass das BDSG bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten außerhalb eines Mandatsverhältnisses anwendbar ist. Allgemeine Zustimmung erhält auch die Ansicht, dass das BDSG nicht uneingeschränkt auf Rechtsanwälte Anwendung findet.

Kontrovers wird jedoch die Frage diskutiert, in wie weit etwaige Privilegierungen hinsichtlich mandatsbezogener Daten und bei Gemengelagen zwischen mandats- und sonstigen personenbezogenen Daten Anwendung finden. Dreh- und Angelpunkt der Diskussion ist dabei § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG, der die anwaltlichen Pflichten zur Verschwiegenheit für „unberührt“ erklärt. Der Konflikt gründet sich daher auf der Frage, ob das BDSG durch diese Formulierung unanwendbar hinsichtlich der Berufsgeheimnisregeln der Rechtsanwälte wird oder ob die Regelungen lediglich neben die Vorschriften des BDSG treten.

Diesem Problem schließt sich folglich auch die Frage an, ob bei Rechtsanwälten die Datenschutzkontrollbehörden oder die für die Standesaufsicht zuständigen Rechtsanwaltskammern die für den Datenschutz zuständige Kontrollinstanz sind.

Für nähere Informationen im Hinblick auf die dargestellten Ansätze lesen Sie jurisAnwZert 7/2008, Anm. 2, Schmidt.

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