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Deliktische Schadensersatzansprüche bei Datenlöschungen

Dr. Ingo Schöttler beschäftigt sich in der 20. Ausgabe der Anwalt Zertifikat Online für IT- Recht mit der Frage, ob einem bei Datenlöschung Schadensersatzansprüche zustehen.

Zunächst könnte ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bestehen, dafür müssten die Daten jedoch ein geschütztes Rechtsgut darstellen. In Frage käme dabei zunächst das Eigentum, da dieses Schutzgut jedoch nur bei Sachen und somit körperlichen Gegenständen greift sind die Daten selbst nicht davon erfasst. Die Verkörperung der Daten und daraus resultierend eine Erfassung durch den Eigentumsbegriff kann jedoch auf Datenträgern erfolgen. In der Konstellation der Datenlöschung ist somit ein geschütztes Rechtsgut nämlich das Eigentum betroffen, der Umweg über ein sonstiges Rechtsgut ist somit überflüssig.

Weitere Voraussetzung ist die Rechtsgutsverletzung, wie der Verfasser zutreffend feststellt handelt es sich bereits bei einer „unmittelbaren Einwirkung auf die Sache, durch die deren bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht unerheblich beeinträchtigt wird“ um eine Verletzung des Eigentums an dieser Sache. Eine Beschädigung der Sachsubstanz ist vielmehr nicht erforderlich. Eine solche Einwirkung ist bei einer Löschung der Daten – und damit Veränderung des gespeicherten Inhaltes, welche gerade die Eigenschaft des Trägers ausmacht – gegeben.

Die Zurechnung ist in den Fällen problematisch, in denen nur indirekt, als Folge einer schädigenden Handlung auf den Datenträger eingewirkt wird. Die richterliche Praxis bejaht diese Zurechenbarkeit zum Beispiel bei Störungen an Stromleitungen.

Die Berechnung des Schadens ist vor allem dann problematisch, wenn die Daten nicht wiederhergestellt werden können. Eine Berechnung der dazu erforderlichen Kosten ist hier nicht möglich. Bei einem „ Totalschaden“ kommt demnach nur ein Wertersatz in Betracht. Dabei ist zudem auf ein eventuell vorliegendes Mitverschulden einzugehen, schließlich kann dem unwiederbringlichen Verlust durch ausreichende Sicherung der Daten entgegengewirkt werden. Die Mitverschuldensquote der Rechtsprechung dazu variiert von 25 % bis zu einem überwiegendem Mitverschulden.

Für die Praxis lässt sich sagen, dass ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht, die Höhe des eingetretenen Schadens und der Grad eines möglichen Mitverschuldens jedoch schwer zu beurteilen sind. Eine umfassende Datensicherung kann einen Schaden zudem begrenzen.