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Der Schutz von E-Mail Daten des Arbeitnehmers durch das Fernmeldegeheimnis

In welchem Umfang E-Mail Daten des Arbeitnehmers durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sind, ist bisher nicht abschließend geklärt. Jedoch finden sich nun Äußerungen der Rechtsprechung, die erste Tendenzen erkenne lassen.

So unterliegen Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern die Nutzung der betrieblichen E-Mail- und Internet-Systeme auch zu privaten Zwecken gestatten, als Telekommunikationsdiensteanbieter den Verpflichtungen des Fernmeldegeheimnisses aus § 88 TKG.

Der E-Mailverkehr ist mithin sowohl während des Übermittlunsgvorganges als auch bei der nachfolgenden Speicherung der E-Mail auf dem betrieblichen Server geschützt.

Inwieweit dem Arbeitgeber eine Missbrauchskontrolle bei einem konkreten Verdacht zusteht ist von der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt. Im Ergebnis sind bei gestatteter Privatnutzung wohl keine Kontrollen durch Auswertung der Verbindungsdaten oder Einsichtnahme statthaft, es sei denn, dass individualvertraglich etwas anderes geregelt ist.

Ein Verbot der allgemeinen Missbrauchskontrolle kann jedoch nur in den Grenzen des Fernmeldegeheimnisses angenommen werden. Endet der Schutz des Fernmeldegeheimnisses, so gelten die Regelungen des BDSG, die im Falle verbotener Privatnutzung umfangreiche Kontrollbefugnisse einräumen.

Möchten Sie mehr zur Reichweite des Schutzes des Fernmeldegeheimnisses erfahren, dann lesen Sie jurisAnwZert ITR8/2009 Anm. 3, Braun.

Hintergrundwissen zum Arbeitsrecht im Internet, S. Heckmann, juris Praxiskommentar Internetrecht, Kap. 7, Telekommunikation am Arbeitsplatz.

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