AllgemeinE-Government

Die IT im Grundgesetz – Zur Neuregelung des Art. 91c GG

Die Harmonisierung und Schaffung von Interoperabilität im IT-Bereich ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor einer modernen elektronischen Verwaltung und für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im europäischen Vergleich unabdingbar. Jedoch sind die bisherigen Versuche föderaler IT-Steuerung – wie der bestehende „IT-Flickenteppich“ verdeutlicht – gescheitert.

Daher hat der Gesetzgeber im Rahmen der Föderalismusreform II die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Art. 91c GG einer verfassungsrechtlichen Regelung zugeführt, die das Dilemma von technischer notwendiger Einheit und rechtlich notwendiger Vielfalt lösen soll.

Entgegen der recht weiten Formulierung des Art. 91c GG – insbesondere Absatz 1 – kann die Norm nur so verstanden werden, dass Bund und Länder die für die ebenenübergreifende Kommunikation zwingend erforderlichen Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards mittels Staatsvertrag festlegen können. Dabei soll der Fokus auf einheitlichen Schnittstellenstandards auf der Basis von Marktstandards liegen. Auch sind mit Sicherheitsanforderungen nur solche Vorkehrungen gemeint, die die ebenenübergreifende Kommunikation gegen Angriffe und systemimmanente Schwachstellen stärken. Eine Kompetenz zur umfassenden IT-Sicherheit beinhaltet die Vorschrift dagegen nicht.

Nähere Informationen zum neu eingerichteten IT-Planungsrat und möglichen Mängel des Staatsvertrages finden Sie in Albrecht/Braun in jurisAnwZert ITR 23/2009, Anm. 3.