AllgemeinInternetrecht

Drittes TMG-Änderungsgesetz: Konkretisierung der Rechte und Pflichten des WLAN-Betreibers

Der am 5. April von der Bundesregierung beschlossene und am darauffolgenden Tag dem Bundesrat zugeleitete Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (BR-Drs. 276/17, abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0276-17.pdf, abgerufen am 09.04.2017) bezweckt, das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel, die Potenziale von lokalen Funknetzen als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum auszuschöpfen,[1] zu verwirklichen. Handlungsbedarf besteht aus Sicht der Bundesregierung trotz der erst im Juli vergangenen Jahres in Kraft getretenen Zweiten TMG-Novelle aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des EuGH. Dieser hatte entschieden, dass WLAN-Betreiber zwar nicht auf Schadensersatz für Rechtsverstöße Dritter haften, Gerichte oder Behörden aber Anordnungen erlassen können, um wiederholte Rechtsverletzungen zu verhindern.[2] Der vorliegende Gesetzesentwurf bezweckt, die Rechtsunsicherheiten, die die Entscheidung hinsichtlich des deutschen Rechts hervorgerufen haben könnte, zu beseitigen.[3] Im Folgenden sollen die wesentlichen Neuerungen aufgezeigt werden.

7 TMG wird dahingehend geändert, dass Abs. 2 S. 2 und 3 konkretisiert in einem neuen Abs. 3 zusammengefasst sowie ein neuer Abs. 4 angefügt wird. Dieser normiert eine Anspruchsgrundlage, die darauf gerichtet ist, im Falle einer Rechtsverletzung die Sperrung der Nutzung von Informationen zu ermöglichen. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich dabei um Maßnahmen wie die Sperrung von Ports sowie die Möglichkeit einer Sperre des Zugriffs auf bestimmte Webseiten.[4] Voraussetzung dafür ist zum einen, dass der Verletzte keine andere Möglichkeit hat, die Rechtsverletzung zu unterbinden. Vorrangig hat der Rechteinhaber gegen den Hostprovider sowie den Betreiber der Webseite selbst vorzugehen und hierfür in zumutbarem Umfang Nachforschungen zu betreiben.[5] Zum anderen muss die Sperrung auch zumutbar und verhältnismäßig sein. Es bedarf demnach einer Einzelfallprüfung, die nicht zu „Overblocking“ führen darf. Auch Datenmengenbegrenzungen sollen a maiore ad minus zulässig sein.[6] Schließlich stellt S. 3 klar, dass ein Anspruch auf die Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten nur bei absichtlichem Zusammenwirken mit dem Schädiger gem. § 8 Abs. 1 S. 3 n.F. besteht. Dies gilt nicht für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens selbst, die sich nach dem auch § 91 ZPO zugrundeliegenden Prinzip der „loser-pays-rule“ richten.[7]

Im neuen § 8 Abs. 1 S. 2 TMG findet sich der Ausschluss der Störerhaftung für WLAN-Betreiber sowie eine Freistellung von Abmahn- und Schadensersatzkosten, sofern dieser nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Ein neu angefügter Abs. 4 stellt klar, dass eine Behörde den WLAN-Betreiber weder dazu verpflichten kann, vor Gewährung des Zugangs persönliche Daten zu registrieren[8] und die Eingabe eines Passworts zu verlangen, noch den Dienst dauerhaft einzustellen. Normiert ist aber die Möglichkeit, solche Maßnahmen auf freiwilliger Basis durchzuführen.

Der Entwurf sieht sich mehreren Kritikpunkten ausgesetzt: So weist Loebisch darauf hin, dass die Betreiber eines kabelgebundenen Netzwerks von der Privilegierung ausgenommen sind, eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Infrastruktur erschließe sich nicht ohne weiteres.[9]

In einer Stellungnahme hat sich eco, der Verband der Internetwirtschaft e.V., bereits Anfang März zum Referentenentwurf hinsichtlich der Zugangssperre geäußert.[10] So sei nicht nachvollziehbar, dass eine Anspruchsgrundlage für eine Netzsperre geschaffen werde. Zwar sei der WLAN-Betreiber weitgehend vor Kosten geschützt, nicht jedoch hinsichtlich der Prozesskosten. Insofern wird die überzeugende Schlussfolgerung gezogen, dass ein WLAN-Betreiber im Zweifel eher eine Sperre in die Wege leiten wird, als das Risiko einzugehen, letztendlich die Prozesskosten selbst tragen zu müssen.

Abschließend lässt sich festhalten, dass das Gesetz seiner Zielsetzung gerecht wird. Die WLAN-Betreiber werden weitgehend vor Kostenfallen geschützt, auch rechtlich schwer durchschaubare Bereiche wie das Datenschutzrecht bleiben aufgrund des expliziten Verzichts auf eine Pflicht, Nutzerdaten zu registrieren, außen vor. Damit scheint ein weiterer Schritt zur Ermöglichung der Teilnahme möglichst vieler Bürgerinnen und Bürger an der digitalen Gesellschaft[11] verwirklicht.

 

[1] BR-Drs. 276/17 S. 7.

[2] EuGH, Urt. v. 15.09.2016, C-484/14, EuZW 2016, 821 ff.

[3] BR-Drs. 276/17 S. 7.

[4] BR-Drs. 276/17 S. 10f.

[5] BR-Drs. 276/17 S. 10.

[6] BR-Drs. 276/17 S. 10.

[7] BR-Drs. 276/17 S. 11.

[8] Der Legaldefinition zufolge handelt es sich um das Erheben und Speichern von personenbezogenen Daten.

[9] https://www.loebisch.com/wlan-gesetz-2017-bundesregierung-veroeffentlicht-entwurf-5194/ (abgerufen am 09.04.2017).

[10] eco, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“, https://www.eco.de/wp-content/blogs.dir/20170309_eco_stn_3tmgandgstorerh.pdf (abgerufen am 09.04.2017).

[11] BR-Drs. 276/17 S. 7.

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