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eBay Account unter falschem Namen – strafbar?

Das KG Berlin stellte fest, dass eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 Var. 1 StGB) in Betracht komme – Beschluss vom 22.07.2009 – Az.: (4) 1 Ss 181/09 (130/09): Die gespeicherten Anmeldedaten seien beweiserheblich, da ein Nutzungsvertrag, der zur Teilnahme an Auktionen berechtige, mit eBay zustande kommt – a.A. zur Beweiserheblichkeit noch OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2008 – Az.: 5 Ss 347/08. Beim Anlegen des Accounts unter falschem Namen werde auch eine „hypothetische“ unechte Urkunde hergestellt. Es liege eine Identitätstäuschung vor, da eBay nur an den wahren Personalien des Vertragspartners interessiert sei. Das KG argumentierte, dass eine Kontosperrung all zu einfach umgangen werden kann, wenn eBay die Identität nicht kennt.

Allerdings entschied das KG nicht, ob der Angeklagte vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht handelte, da entsprechende Feststellungen fehlten. Zwar könne die Täuschungsabsicht beim Erschleichen einer sonst verwehrten Zugangsberechtigung bejaht werden. Es war aber unklar, ob der Angeklagte dies bezweckte.

Dagegen ist der Kauf ersteigerter Gegenstände mit einem derartigen Account nicht strafbar gem. § 269 Abs. 1 StGB (Gebrauch der falschen Daten). Der Vertrag kommt mit dem Meistbietenden zustande, auch wenn er unter einem Pseudonym auftritt. Der Versand der Ware beruht ebenfalls nicht auf einer Identitätstäuschung, sondern erfolgt – an wen auch immer – mit Bezahlung. Auch fehlt die Täuschungsabsicht, wenn der Aussteller der „Datenurkunde“ seinen Namen bloß verbergen, für seine Erklärung im Ergebnis also rechtlich einstehen will.

Ausführlich zu dieser Problematik und zur Entscheidung des KG vgl. Maisch/Seidl, jurisPR-ITR 22/2009.