AllgemeinInternetrecht

Einflüsse des Vertrags- auf das Wettbewerbsrecht

„Verstoß gegen eBay-Grundsätze nicht wettbewerbswidrig“, titeln zahlreiche Publikationen seit einer Ende Dezember ergangenen Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2010 – 4 U 142/10). In ihr hatten die Richter darüber zu entscheiden, ob ein Anbieter wettbewerbswidrig handelt, der entgegen der eBay-Grundsätze mehrere identische Angebote zeitgleich einstellt.

Das OLG Hamm lehnte die Wettbewerbswidrigkeit ab. Zwar sei das Verhalten des Anbieters vertrags-, da AGB-widrig. Eine Vertragsverletzung sei aber nicht zwangsläufig wettbewerbsrechtlich relevant. Denn sowohl bei der Frage, ob eine allgemeine Marktbehinderung i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG vorliegt, als auch bei der Zuordnung des Verhaltens zur Fallgruppe der gezielten Marktbehinderung nach § 4 Nr. 10 UWG kommt es auf die Umstände und Interessen im Einzelfall an. Die Würdigung des konkreten Falls ergab für das OLG Hamm, dass das vertragswidrige Verhalten weder zu einem Ablenken von Kundenströmen noch zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber noch zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucher führte.

Auch wenn im konkreten Fall die Vertragsverletzung keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, darf die Entscheidung des OLG Hamm nicht verallgemeinert werden. Denn die Ablehnung der allgemeinen wie der gezielten Marktbehinderung beruht auf einer einzelfallabhängigen Bewertung.

Verallgemeinert werden können nur die Feststellungen zum Vorsprungsgedanken und zum Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen nach § 4 Nr. 11 UWG. Beide finden auf Verletzungen von inter partes wirkendem Vertragsrecht keine Anwendung.

Das heißt jedoch nicht, dass das Verhalten des Anbieters rechtlich irrelevant ist. Der Vertragsverstoß ist unbestritten. eBay als Vertragspartner kann hiergegen vorgehen. Ob eBay von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist eine andere Frage. Auch wenn das Interesse der Mitbewerber an der Rechtsdurchsetzung größer sein mag als dasjenige von eBay, verdient das Online-Auktionshaus doch an jedem versteigerten Artikel. eBay sollte ein ureigenes Interesse an der Einhaltung der eigenen Grundsätze und damit an der Wahrung der eigenen Glaubwürdigkeit haben.