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EuGH: Der Rechteinhaber kann diskriminierende Parodien seines Werkes untersagen

Der EuGH hat mit Urteil vom 03.09.2014 im Vorabentscheidungsverfahren Az.: C – 201/13 die wesentlichen Grenzen einer zulässigen Parodie abgesteckt. Diese sind dann überschritten, wenn die Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt. Folglich kann der Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk verlangen, dass sein Werk nicht mit dieser Aussage in Verbindung gebracht wird.

Gegenstand ist die die Richtlinie 2001/29/EG wonach die Rechte an einem Werk ausschließlichen Schutz genießen und der Rechteinhaber alleine über die Verwendung des Werkes entscheidet. Hinsichtlich karikativer oder parodierender Nutzung können diese Rechte jedoch durch die Mitgliedstaaten gem. Art. 6 Abs. 3 k) eingeschränkt werden und beispielsweise eine öffentliche Wiedergabe erlaubt werden.  (so etwa in Deutschland durch § 24 UrhG).

Nach Ansicht des Gerichtshofes ist der Begriff der Parodie entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang er verwendet wird. Danach bestünden die wesentlichen Merkmale der Parodie zum einen darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, von dem sie sich wahrnehmbar unterscheiden muss, und zum anderen darin, einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Hingegen müsse eine Parodie keinen anderen eigenen ursprünglichen Charakter haben als den, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Auch sei weder erforderlich, dass sie einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, noch dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder das parodierte Werk angibt.

Bei der Anwendung der durch die Richtlinie geschaffenen Ausnahme für Parodien müsse aber ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Urheber sowie anderen Rechteinhaber auf der einen und der freien Meinungsäußerung der Person, die sich auf diese Ausnahme berufen möchte, auf der anderen Seite gewahrt werden. (In Deutschland beispielsweise erfolgt dies durch § 14 UrHG) Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittele, wie im konkreten Fall etwa Figuren ohne besondere Merkmale durch verschleierte und farbige Personen ersetzt werden, hätten die Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr Werk nicht mit dieser Aussage in Verbindung gebracht wird. Mithin ist die Grenze einer zulässigen Nutzung überschritten.

 

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-09/cp140113de.pdf

http://www.internet-law.de/2014/09/eugh-parodie-mit-diskriminierender-aussage-kann-untersagt-werden.html

http://www.verfassungsblog.de/parodie-ist-meinungsfreiheit-aber-nicht-wenn-sie-rassistisch-ist/#.VAgdbmPNCW9

http://www.beck-aktuell.beck.de/news/eugh-inhaber-der-rechte-an-parodiertem-werk-muss-diskriminierende-aussage-nicht-hinnehmen

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