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EuGH stärkt Rechte von Urhebern. Vergütungspflicht für PC und Druckerhersteller

Vor kurzen hat der EuGH, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 II, III AEUV, in den verbundenen Rechtssachen C-457/11 bis C-460/11 entschieden, dass für die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken mittels PC und Drucker eine Gerätevergütung gefordert werden kann.

 

Der, vom deutschen BGH vorgelegten, Rechtsfrage lag der jahrelange Streit zwischen der VG-Wort und namhaften Hersteller von Druckgeräten zugrunde. Die VG-Wort, als Interessenvertretern von Autoren und Verlagen, begehrte von Herstellern entsprechender Geräte, die Zahlung einer angemessenen Vergütung gem. § 54 I UrHG. Der EuGH entschied nun, dass ein, mit einem PC verbundener Drucker von der „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ iSd. Art 5 II lit. a Rl 2001/29 umfasst ist. Folglich steht den Urhebern betroffener Werke ein, von ihrer Zustimmung unabhängiger (vgl. Rn 31ff. ), Anspruch auf Vergütung zu.

Dieser Anspruch wird grds. auch nicht durch die Anwendung technischer Schutzmaßnahmen iSd. Art. 6 der Richtlinie 2001/29 gehemmt. In der Verbundenen Rechtssache betont der EuGH, dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht “ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen“ (vgl Urteilsgrund 4 ). Zu berücksichtigen ist hierbei indessen auch, dass der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs nicht erheblich von der, für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegten Betrag, abweicht

Bei der Ausgestaltung selbigen Anspruches spricht der EuGH den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum, insbesondere im Hinblick, wer Schuldner des Anspruches ist und inwiefern der Anspruch durch die Anwendung technischer Schutzmaßnahmen tangiert wird, zu (vgl. Rn 74ff.)

Es ist nun am BGH im laufenden Verfahren zu klären in welchen Umfang die angemessene Vergütung iSd. §54a UrHG beträgt.