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Filesharing: Eltern müssen ihre Kinder verpetzen, um selbst nicht zu haften

Ein Sachverhalt, wie man ihn wohl in vielen Familienhaushalten wiederfindet: Die Beklagten sind Inhaber eines Internetanschlusses, über den nachgewiesenermaßen mittels einer Filesharing-Software im Rahmen einer Internettauschbörse (Filesharing-Plattform) ein Musikalbum mit elf Musiktiteln heruntergeladen wurde.

Die Klägerin, eine Tonträgerherstellerin, der die ausschließlichen Verwertungsrechte an den besagten Musikwerken zustehen, hatte daraufhin Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500,00 EUR und Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 1.000,00 EUR gegen die Beklagten geltend gemacht. Diese hatten jedoch vorgetragen, nicht sie selbst hätten das Musikalbum heruntergeladen, sondern eines ihrer drei volljährigen Kinder. Diese hätten damals noch im selben Haushalt gelebt und über das mit einem Router der Telekom betriebene und mit einem Passwort gesicherte drahtlose Netzwerk ebenfalls Internetzugang gehabt. Sie wüssten zwar, welches ihrer Kinder für die Verletzungshandlung verantwortlich sei, wollten dies jedoch nicht verraten. Die Kinder selbst beriefen sich im Prozess auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Mit Urteil vom 01.07.2015 verurteilte das Landgericht München I die Beklagten zur Zahlung von 3.544,40 EUR nebst Zinsen (Az.: 37 O 5394/14), da es die Eheleute als Täter i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ansah. Dieses Urteil bestätigte nun das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 2593/15) und wies die Berufung der Beklagten insoweit zurück.

In seinem Urteil zieht das OLG ebenfalls zunächst die für den Nachweis der Täterschaft in diesen Fällen anerkannten Grundsätze (vgl. hierzu auch BGH, I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens; BGH, I ZR 169/12 – BearShare) heran. Demnach sei es zwar grundsätzlich Sache des Anspruchstellers, nachzuweisen, wer Täter ist. In Internetsachverhalten spricht jedoch eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers. Dieser Vermutung kann der Anschlussinhaber jedoch mit konkreten Angaben entgegentreten. Dieser sog. sekundären Darlegungslast genügten die pauschalen Ausführungen der Eheleute jedoch nicht. Vielmehr hätten sie die Identität des Kindes preisgeben müssen. Eine Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG liefe insofern leer, als dieser keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange gewähre. Der Schutz der Eigentumsgewährleistung der Klägerin aus Art. 14 GG müsse hier überwiegen, da andernfalls Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte in derartigen Fällen ihre Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen könnten.

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen, da die Anforderungen der sekundären Darlegungslast über den Streitfall hinaus für eine Vielzahl von Filesharing-Fällen Bedeutung hat.

Pressemitteilung des OLG München vom 14.01.2016.

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