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Google verliert vor dem BGH

Bettina Wulff …, Max Mosley…, Sie können sich denken, wofür die drei Punkte stehen? Google weiß das auch und füllt es auch gleich für sie aus. Seit 2009 wird die sogenannte Autocomplete-Funktion von Google benutzt, um es dem Suchenden so einfach wie möglich zu machen.

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen soll damit jetzt jedoch Schluss sein. Der BGH entschied heute (14.05.2013, Az.: VI ZR 269/12), dass die automatische Ergänzungsfunktion von Google nicht zulässig sei, soweit diese Persönlichkeitsrecht verletze. Er wandte sich damit gegen das Urteil des vorinstanzlichen Berufungsgerichts, das nun erneut in der Sache entscheiden muss.

 Im heute entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer geklagt, dessen Name bei Eingabe in der Google-Suchmaschine zusammen mit den Worten „Scientology“ und „Betrug“ erschien.  Dieser Kombination komme eine Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung gleich, da sie einen fassbaren Aussagegehalt aufweise und ein sachlicher Zusammenhang zwischen den per Autocomplete-Funktion vorgeschlagenen Begriffen und dem Namen bestünde. Wäre die Aussage falsch, so würde der Unternehmer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Bei einer Abwägung der Interessen würde dasjenige des Unternehmers überwiegen.  Die dargestellte Haftung trifft Google allerdings nicht sofort, es müssen zumutbare Prüfpflichten des Betreibers verletzt worden sein, um eine Unterlassung begehren zu können.  Google sei laut BGH nicht schlichtweg zur Überprüfung der Autocomplete-Funktion verpflichtet, wird Google jedoch auf eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung hingewiesen, so ist die Autocomplete-Funktion für diesen Fall umzustellen und der Name nur ohne den Zusatz anzuzeigen.

Neben dem klagenden Unternehmer freut sich heute sicherlich auch Bettina Wulff, die genau dieses Verfahren hatte abwarten wollen, um daraus eventuelle Vorteile für ihr Verfahren zu gewinnen. Auch der Ex-Motorsportboss Max Mosley dürfte sich über diese Urteil freuen. Der 72-jährige hatte im September 2012 begonnen vor dem Hamburger Landgericht zu klagen, wegen der von ihm im Netz kursierenden Sex-Party-Videos.

Google hatte sich bisher damit zu verteidigen versucht, dass eine Umstellung der Autocomplete-Funktion zu einer Zensur des Internets ausarten würde und argumentiert, dass die Freiheit des Internets erhalten bleiben müsse. Außerdem basiere die Anzeige der Autocomplete-Funktion allein auf einem Algorithmus und würde damit nur die häufigsten Suchanfragen wiedergeben. Problematisch war deshalb bisher, ob es sich hierbei überhaupt um eigene Inhalte für die Google gem. §§7 ff. TMG haften müsste. Das OLG Köln hatte als Vorinstanz zu dem heute erschienen Urteil entschieden, dass zwar durch die Funktion eigene Informationen von Google bereitgestellt würden, diese aber keine eigene inhaltliche Aussage enthielten. Es hatte weiter in Zitierung des BVerfG ausgeführt, dass Slogans und Schlagworte als solche nicht die Kraft hätten, eine aussagekräftige Äußerung zu bilden. Mit dem heute entschiedenen Fall muss das OLG Köln nun erneut über Teile des Verfahrens entscheiden. Die wichtigste Frage zur Zulässigkeit der Autocomplete-Funktion hat der BGH aber nun beantwortet. Es darf sie geben, aber nur solange keine Persönlichkeitsrechte verletzt wurden und Google hierauf aufmerksam gemacht wurde. Problematisch kann hiermit sein, wie weitreichend Google in Zukunft eine Löschung vorantreiben muss bzw. ob eine vollständige „Abschottung“ der Persönlichkeitsverletzung überhaupt möglich sein wird.

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