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Impressumspflicht in sozialen Netzwerken

Anfang des Jahres bestätigte das LG Regensburg, Urt. v. 31.01.2013 – 1 HK O 1884/12, erneut, dass Unternehmen auf ihrer Internetpräsenz in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Google+ ein Impressum angeben müssen.

Gemäß § 5 Abs. 1 TMG müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien Informationen wie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Diese Regelung dient in erster Linie dem Verbraucherschutz.

Unter Telemedien versteht man elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (§ 1 Abs. 1 TMG). Darunter fallen auch sämtliche Internet-Auftritte von Unternehmen in sozialen Medien. Nach dem Leitfaden des Bundesjustizministeriums zur Impressumspflicht (http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/LeitfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicationFile) müsse die Anbieterkennzeichnungspflicht „von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden“, sofern die Angebote nicht ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen.

Dies wird jedoch regelmäßig der Fall sein, zumal große Konzerne mittlerweile den Werbe- und Marketingkanal soziales Netzwerk für sich entdeckt haben und vermehrt eigene Social-Media-Strategien entwickeln.

Die Gerichte entschieden, dass Unternehmen auf ihren Internetseiten auf sozialen Plattformen eine eigene Anbieterkennung bereithalten müssen, wenn die Präsenz auch zu Marketingzwecken benutzt wird (so zuvor LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, Az. 2 HKO 54/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07). Ansonsten sei der Auftritt wettbewerbswidrig. Höchstrichterlich ist die Frage noch nicht endgültig geklärt.

Ein Link auf das Impressum der eigenen Webseite des Unternehmens sollte jedoch ebenfalls ausreichen, so Oliver Löffel , Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei der Kanzlei Löffel Abrar in Düsseldorf.

Denn nehme man das von der europäischen Rechtsprechung geprägte Leitbild vom „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ ernst, dann müsse ein leicht erkennbarer Hinweis „Impressum“ mit Link auf die Anbieterinformationen der Internetseite des Unternehmens genügen. Jeder durchschnittlich aufmerksame Verbraucher könne so einfach und ohne weiteres leicht erkennen, von wem die Social-Media-Präsenz stammt. Zudem wären die Angaben durch einmaliges Anklicken auch unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. Schließlich könne dem Gesetz  nicht entnommen werden, dass sich ein Impressum stets unter der Domain befinden muss, unter der das Angebot des Telemediendienstes erfolgt (http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/impressumspflicht-soziale-netzwerke-facebook-twitter-telemediengesetz/).

 

— Mehr zum Thema eGovernment und weitere, spannende IT-Rechtsthemen gibt es bei unserem Symposium „Social Media als Geschäftsmodell“ am 18./19. April 2013 in den Passauer Redoutensälen. http://www.for-net.info/symposium-2013/ —

 

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