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Keine Pflicht des Inhabers eines Internetanschlusses, den Ehepartner ständig auf Rechtsverletzung im Internet zu überwachen

Der Kläger nahm den Beklagten, den Inhaber des betroffenen Internetanschlusses, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger ging nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon aus, dass dieser Täter einer Urheberrechtsverletzung war, die darin besteht, dass über sog. Peer-to-Peer-Netzwerke Filme öffentlich zugänglich gemacht worden waren.

Die Unterlassungserklärung wurde jedoch von der Frau des Beklagten abgegeben, die sich ebenso zur Zahlung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzes verpflichtete, da nicht der Inhaber des Internetanschlusses (ihr Ehemann), sondern sie die Rechtsgutverletzung beging. Damit wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Mit dem Beschluss vom 23.01.2013 hat das LG die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, vgl. § 91a ZPO. Der Kläger wendete sich daraufhin an das OLG Frankfurt am Main, mit der Begründung, die Kosten mussten vom Beklagten getragen werden, da dieser Störer war. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Maßgeblich für die Frage der Kostentragung ist der zu erwartende Verfahrensausgang, also ob der Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Im Ergebnis ist das zu verneinen: Der Störer haftet dann, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann der Störer Täter oder Teilnehmer sein. Scheiden beide Varianten aus, muss der Störer (damit er überhaupt als solcher qualifiziert werden kann) zumindest eine zumutbare Prüfpflicht verletzt haben. Die Prüfpflicht ist unzumutbar, wenn der Inhaber des Internetanschlusses nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner zu rechnen braucht. D.h. ihn trifft nicht die Pflicht, den Nutzer seines Anschlusses zu instruieren und zu überwachen, soweit für ihn kein konkreter Anlass ersichtlich ist, der Nutzer werde eine Rechtsverletzung begehen. Der konkrete Anlass ist jedenfalls in solchen Fällen gegeben, wenn dem Anschlussinhaber bekannt ist bzw. es hätte ihm bekannt sein müssen, dass der Nutzer in der Vergangenheit Rechte Dritter durch die Benutzung des Internets verletzt hat. Ein solcher Anhaltspunkt kann im konkreten Fall nicht genannt werden, weshalb der Beklagte vom Kläger nicht in Anspruch genommen werden konnte. Damit hat der Kläger die Kosten zu tragen.

 

OLG Frankfurt am Main – 22. März 2013, Az 11 W 8/13

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