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Klout #fornet13

Klout – klingt komisch, gibt es aber wirklich. Das Unternehmen aus San Francisco analysiert, weitgehend automatisch, soziale Netzwerke und erstellt damit ein Rating der Nutzer. Es wird eine Online-Reputation der einzelnen Nutzer erstellt, die auf einer Skala von 1 bis 100 gemessen wird. Grundsätzlich gilt dabei: Je weniger Aktivität im Netz, desto geringer ist der Klout-Score. Die Berechnung erfolgt über vier Achsen, die die Quantität der Freunde und Follower misst, die Zahl der Kommentare und „Likes“ eines Beitrags, die Anzahl der einflussreichen Freunde und wie häufig man selbst etwas einstellt. Einen Extra-Service gibt es dann noch für Firmen, dabei werden Nutzer vermittelt, die sich als Experten für bestimmet Themen angeben und die die Firmen zu speziellen Werbemeetings einsetzen über die dann wieder gepostet werden darf.
Klout nutzt also viele Informationen aus verschiedenen sozialen Netzwerken, dabei drängt sich die Frage auf, ob diese einzelnen Daten überhaupt so zusammengefasst und dann auch noch verarbeitet werden dürfen. Wie sieht es also mit der rechtlichen Bewertung des Dienstes aus?

Zunächst ist zu fragen, ob auf das kalifornische Unternehmen überhaupt deutsches Datenschutzrecht anwendbar ist. Die personenbezogenen Daten werden innerhalb Deutschlands erhoben, sodass gem. §1 Absatz 2 Nr. 3 BDSG deutsches Recht zur Anwendung kommt. Einem Ausschluss nach Absatz 5 unterliegt Klout in diesem Fall nicht, da das Unternehmen keine Niederlassung in einem anderen EU-Staat hat.
Weiterhin müssen bei Klout angemeldete Nutzer und solche die von Klout getrackt werden, unterschieden werden. Erstere haben über die Anlegung eines Accounts mehr oder weniger freiwillig zugestimmt, dass ihre Daten erhoben, gesammelt und zusammengefasst werden. Die andere Gruppe, also die Passiv-Nutzer haben keine Einwilligung erteilt, da sie im Zweifel nicht einmal Kenntnis über den Dienst haben. Für die Erhebung ihrer Daten muss eine gesetzliche Grundlage vorliegen. Dabei gilt, dass die Daten beim Betroffenen selbst erhoben werden müssen, Ausnahmen gelten nur hinsichtlich öffentlich zugänglicher Daten. Solche sind zu sehen in öffentlichen Tweets und  öffentlich zugänglichen Informationen der Nutzerprofile in den verschiedenen sozialen Netzwerken, nicht dazu gehören private Informationen, die der Nutzer nur für bestimmte Personen freigegeben hat. Verbindet der Nutzer allerdings sein Profil mit Klout so kann das Unternehmen auch auf die Daten im Profil zugreifen, die an sich privat sind.
Dem Gesagten ist letztlich zu entnehmen, dass der Klout-Dienst rechtlich zulässig ist, für Nutzer außerhalb der Klout allerdings nur soweit es sich um öffentliche Daten handelt. Wie überall, wo Daten erhoben werden, kann der Betroffene Auskunft über personenbezogene Daten verlangen (§34 BDSG).

Letztlich entscheidend ist ebenso, ob Klout auch einen Mehrwert für die Nutzer bringt. Fragwürdig ist zum einen ob man überhaupt die Signifikanz eines Menschen an seiner Menge von Tweets und Facebook-Posts messen kann. Selbst wenn man dem Verhalten in sozialen Netzwerken eine Bedeutung beimisst, so ist bisher unklar, wie genau und mit welcher Gewichtung der einzelnen Aktivitäten Klout den sogenannten Klout-Score errechnet.

In den USA und Großbritannien ist der Klout-Score bereits ein wichtiger Faktor für Personaler bei der Einstellung neuer Mitarbeiter. In Deutschland gibt es jedoch viele Gegenstimmen, so sei der Wert viel zu leicht beeinflussbar und sage nichts über die wirkliche Tatkraft eines Menschen aus, sagt Mike Schnoor (abrufbar unter: http://mikeschnoor.com/2012/11/12/klout-als-einstellungskriterium-im-personalwesen-lieber-finger-weg-von-diesem-indexwert/). Das Abrufen des Klout-Scores durch den Personaler ist hingegen kein rechtliches Problem, da es sich dabei um öffentlich zugängliche Informationen handelt. Auch eine Ablehnung wegen des Klout-Scores kann nicht rechtlich beanstandet werden, beispielsweise auf Grund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Das haben oder nicht haben eines bestimmten Klout-Scores stellt keinen speziellen Diskriminierungstatbestand dar, der verletzt werden könnte. Der einzige, der bisher übrigens einen tadellosen Klout-Score (ein Score von 100) vorweisen konnte ist Justin Bieber im Jahr 2012, der zurzeit jedoch „nur“ 93 vorweisen kann. Dagegen ist beispielsweise Barack Obama auf 99 gestiegen.
Wie hoch der Klout-Score ist hängt also ganz entscheidend davon ab wie bekannt jemand ist, so haben zumeist Schauspieler und Popstars die höchsten Scores. Einige Auszüge hierzu: Britney Spears 96, Beyoncé Knowles 91, Miley Cyrus 67, James Franco 86, Heidi Klum 85. Ebenso sind die Talkmasterinnen Oprah Winfrey 91 und Ellen Degeneres 90 weit oben auf der Bekanntheitsskala.

Ein aussagekräftiges Bild lässt sich zumeist also nicht über Klout erstellen, da hier vor allem Stars und Sternchen die Plattform nutzen, um ihren Fans noch mehr Angebote über sich zukommen zu lassen. In manchen Branchen, wie beispielsweise der Werbebranche, kann ein hoher Klout-Score dennoch von Vorteil sein, da sich Produkte häufig besser über soziale Netzwerke und Freundesempfehlungen vermarkten lassen, als über herkömmliche Werbung, und die Personaler dann gerade hier Wert auf einen hohen Score legen. Andererseits muss sich jeder Nutzer fragen, ob seine Aktivitäten mit Freunden überhaupt geratet werden sollen. Ehemals war Facebook doch gerade das Netzwerk, das uns mit unseren Freunden auf der ganzen Welt verbinden sollte ohne, dass dahinter der Gedanke stand möglichst bekannt zu sein und andere zu beeinflussen. Der Klout-Dienst ist damit eher ein Stück zurück vom Gedanken des sozialen Netzwerks unter Freunden, hin zu einem Netzwerk, das sich durch die Wichtigkeit von Nutzern auszeichnet.

– Mehr zum Thema eGovernment und weitere, spannende IT-Rechtsthemen gibt es bei unserem Symposium “Social Media als Geschäftsmodell” am 18./19. April 2013 in den Passauer Redoutensälen. http://www.for-net.info/symposium-2013/ —

 

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