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LG Frankfurt a.M.: Unübersichtliche Datenschutzbestimmungen bei Smart-TVs stellen keine Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung dar

Nach Ansicht des LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 10.06.2016, Az.: 2-03 O 364/15) sind Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV in Fließtextfassung ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden aufgrund ihrer Länge und Unübersichtlichkeit keine geeignete Grundlage für eine wirksame Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung durch das Gerät.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Samsung GmbH als Herstellerin von Smart-TVs. Die Verbraucherzentrale hatte Samsung vorgeworfen, dass die Smart-TV Geräte ohne Einwilligung des Kunden Daten an die eigenen Firmenserver übermitteln würde, sobald diese mit dem Internet verbunden sind. Mit der Klage sollte erreicht werden, dass die entsprechenden Daten erst nach Information durch den Hersteller und die Einwilligung der Nutzer übermittelt werden.

Hinsichtlich der Erhebung personenbezogener Daten hat das LG Frankfurt a.M. die Klage abgewiesen. Die entsprechenden Daten werden nämlich nicht an die beklagte deutsche Gesellschaft, sondern an den südkoreanischen Mutterkonzern übermittelt.

Allerdings verurteilte das LG Samsung Deutschland dazu, die Käufer von Smart-TV Geräten auf die Gefahr der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den Anschluss an das Internet hinzuweisen.

Den größten Erfolg erzielte die Klage hinsichtlich der angegriffenen AGB und Datenschutzerklärungen:

Im vorliegenden Falle, so das LG Frankfurt a.M. sei es als unzumutbar anzusehen, dass die AGB und Datenschutzbestimmungen auf 56 Bildschirmseiten präsentiert werden und zu lang und nicht hinreichend lesefreundlich aufbereitet sind. Schließlich sei die Verwendung einer Vielzahl von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu untersagen. Diese seien nicht ausreichend bestimmt und transparent im Hinblick auf den Umfang der Datenübermittlung und -verwendung. Folglich genügten die AGB aufgrund ihrer schwierigen Lesbarkeit nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB und seien als unwirksam anzusehen, so das Gericht.

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160601245&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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