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LG Köln: Urheberhinweise sollen im Bild selbst zu führen sein

 In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Urt. v. 30.01.2014 – Az. 14 O 427/13) entschieden, ob ein Fotograf gegen die Betreiberin eines Onlineportals wegen fehlender Urheberkennzeichnung seines Bildes vorgehen kann.

Ein Fotograf, der eine Fotographie auf Pixelio eingestellt hatte, hat gegen die Betreiberin einer Webseite geklagt, die dieses Foto genutzt hat. Die Besonderheit im zu entscheidenden Fall lag jedoch darin, dass eine Urheberkennzeichnung mit dem Pseudonym des Fotografen vorlag. Den Lizenzbedingungen der Bezugsquelle (Pixelio) gemäß, hat „der Nutzer in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende Pixelio und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei Pixelio in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname/Pixelio‘. Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf Pixelio in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.“ Allerdings enthielt die Bilddatei nach einem Rechtsklick auf das Foro keine Hinweise zum Fotografen. Das LG Köln gab dem Fotografen daher Recht.

Laut Urteil müssen über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder mit dem Urhebervermerk versehen werden, andernfalls liege ein abmahnbarer Verstoß gegen § 13 UrhG sowie die Pixelio-Lizenzbedingungen vor.

Pixelio selbst war über das Urteil erstaunt und zeigte Unverständnis: „Unsere Nutzungsbedingungen fordern eine Urheberbenennung am Bild selbst oder am Seitenende, soweit dies technisch möglich ist – aber gerade nicht im Bild. Bei der vom Gericht gerügten isolierten Darstellung des Bildes im Browser durch direkten Aufruf der Bild-URL besteht technisch keine Möglichkeit, eine Urheberbenennung ‚am Bild oder am Seitenende‘ anzubringen. Nach den Nutzungsbedingungen ist eine Urheberbenennung in diesem Fall somit mangels technischer Machbarkeit nicht erforderlich. Zu beachten ist hierbei zudem, daß die vom Gericht geforderte Bearbeitung des Bildes zur Einfügung des Quellennachweises direkt ‚im Bild‘ bei denjenigen Bildern nicht zulässig ist, welche vom Fotografen nur mit einem eingeschränkten Bildbearbeitungsrecht freigegeben worden sind.“ (http://www.pixelio.de/static/stellungnahme)

 

http://www.golem.de/news/landgericht-koeln-direkte-urls-zu-bildern-koennen-lizenzrechte-verletzen-1402-104335.html

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=4&ved=0CEEQFjAD&url=http%3A%2F%2Fwww.jusmeum.de%2Fblog%2Fabmahnung-filesharing-143%2Fabmahnung-pixelio-14290&ei=Yub0UoStO4Xpswbs5IGwCw&usg=AFQjCNHcDigqsGAVZRJFLARokt3_p2OuFg&bvm=bv.60799247,d.Yms

http://www.internet-law.de/2014/02/abmahnfalle-pixelio-bilder.html

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