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„Mehr“ und „weniger“ EuGH – in Fragen gebrauchter online veräußerter Software und E-Books

Zwei Entscheidungen deutscher Gerichte haben nach der Grundsatzentscheidung des EuGH in der Rechtssache UsedSoft gegen Oracle (EuGH, Urteil vom 03.07.2012 – C 128/11) in Fragen des Weiterverkaufs von online erworbene gebrauchter Software und E-Books Bedeutung erlangt.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Teilurteil vom 18.12.2012 – 11 U 68/11) wendet die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH auf den Verkauf gebrauchter Software an und geht zudem über die Aussagen des Urteils hinaus, indem es auch den Weiterverkauf von Teilen von Volumenlizenzen erlaubt. Dieser letztgenannten Facette des Urteils stand grundsätzlich die EuGH-Entscheidung entgegen, welche die Aufspaltung von Lizenzen sowie deren geteilten Weiterverkauf untersagte. Doch hat das OLG Frankfurt an dieser Stelle genauso wie viele Vertreter in der Literatur (bspw.: Hoeren/Försterling MMR 2012, 642, 646.) richtigerweise gesehen, dass die Aussage des EuGH auf das spezielle Vertriebssystem der Oracle Inc. bezogen war und sich daher kein absolutes Aufspaltungs- und Weiterveräußerungsverbot von Teilen von Volumenlizenzen ergibt.

Das kürzlich ergangene Urteil des LG Bielefeld (05.03.2013 – 4 O 191/11) rudert im Punkto Gleichbehandlung von offline und online verkauften E-Books zurück und erachtet es für zulässig, dass in AGB ein Weiterveräußerungsverbot für online erworbene E-Books ausgesprochen wird. Die Begründung hierfür fußt auf drei rechtlichen und einem pragmatischen Aspekt: Als erstes wird darauf abgestellt, dass die Klausel in den AGB nicht vom urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz nach § 17 Abs. 2 UrhG, wegen seiner fehlenden direkten Anwendbarkeit auf online verkaufte E-Books, abweicht. Auch sei in Übereinstimmung mit der oberinstanzlichen Rechtsprechung kein Raum für eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes. Der dritte Argumentationsansatz birgt dann die Brisanz des Falles. Das LG Bielefeld statuiert, dass sich auch aus der EuGH-Entscheidung zu UsedSoft keine andere Beurteilung der Sachfrage ergeben könne. Als Begründung für diese Meinung führt das LG Bielefeld eine Textstelle aus der EuGH-Entscheidung an, welche besagt, dass die Richtlinie, auf der die deutschen Normierungen zur Software (RL 2009/24/EG) beruhen, lex specialis zur Richtlinie ist, die auch E-Books und andere Mulitimediadateien erfasst (RL 2001/29/EG), ist. Ganz pragmatisch werden die vorhergehenden rechtlichen Erwägungen des LG Bielefeld noch damit untermauert, dass sonst das online-Verkaufskonzept von E-Books aufgrund der Unsicherheit, dass der verkaufende Ersterwerber seine Kopie nicht löscht, nicht mehr funktionieren könne.

In der Literatur wird dieses Ergebnis vielfach anders gesehen, um Wertungswidersprüche aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von Software und sonstigen Multimediadateien zu vermeiden. (Hoeren/Försterling MMR 2012, 642, 647; Hartmann GRUR-Int. 2012, 980, 987; Marly EuZW 2012, 654, 657.) Darüber hinaus wird kritisiert, dass zur Zeit der Entstehung der RL 2001/29/EG diese heutigen Verkaufskonzepte nicht vorhersehbar waren und daher eine zeitgemäße Auslegung dieser Richtlinie geboten sei. (Hartmann GRUR-Int. 2012, 980, 984.)

Somit ist nach aktueller Rechtslage nicht ganz klar, „wie viel“ E-Book man erwirbt: Das bloße Recht das Buch selbst zu nutzen oder auch das Recht, das Buch an Dritte zu veräußern. (http://www.internet-law.de/2013/04/bucher-darf-man-weiterverkaufen-ebooks-nicht.html)

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