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Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 BetrVG bei der Anbringung einer Kamera-Attrappe

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob auch die Anbringung einer Kamera-Attrappe eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 BetrVG seitens des Betriebsrats mitbestimmungsbedürftige Handlung des Arbeitgebers darstellt – oder nicht.

Vorgetragen wurde hierbei, auch eine Kamera-Attrappe sei dazu geeignet, das Verhalten der Arbeitnehmer und die Ordnung im Betrieb steuern. Dadurch, dass der Arbeitgeber sich geweigert hatte, der Belegschaft mitzuteilen, dass es sich bei der vermeintlichen Kamera um eine Attrappe handelt und diese insofern in diesem Glauben ließ, sei eine mittelbare Steuerung des Verhaltens der Mitarbeiter gegeben, sodass auch die Anbringung einer Kamera-Attrappe gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats begründet hätte.

Dies wurde vom LAG verneint. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG scheide bereits dadurch aus, da eine Kamera-Attrappe jedenfalls objektiv nicht geeignet sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Doch auch eine – direkte oder analoge – Anwendung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG komme im konkreten Szenario nicht in Betracht, da der Sinn und Zweck dieser Vorschrift der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ist und derartige Eingriffe durch eine Kamera-Attrappe nicht zu erwarten seien. Doch auch § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wurde als hier nicht einschlägig angesehen, da hiernach zwar dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen des betrieblichen Zusammenlebens zusteht, ebensolche Auswirkungen bei der Anbringung einer Kamera-Attrappe aber gerade nicht zu fürchten seien.

 

Links:

1) http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=JURE140019903&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true

2) Lesen Sie hierzu auch http://www.e-recht24.de/news/arbeitsrecht/8249-betriebsrat-mitbestimmungsrecht-bei-kamera-attrappe.html30

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