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Mitstörerhaftung für unverschlüsselten WLAN-Zugang

Der Inhaber eines unverschlüsselten WLAN-Zugangs haftet als Mitstörer, wenn über diesen Zugang rechtswidrige Handlungen (hier Urheberrechtsverletzungen) begangen werden, so entschied das Landgericht Düsseldorf. ((LG Düsseldorf, Az. 12 O 195/08))

Das LG ließ den Vorwand des Inhabers, er verfüge nicht über die erforderliche Software, um im Netzwerk einer Taschbörse teilzunehmen, nicht genügen. Vielmehr haftet der Zugangsinhaber als Störer. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. ((Siehe: BGH NJW 2004, 3102, 3205))

Dem Vortrag des Inhabers war nicht zu entnehmen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen (wie Einrichtung eines Zugangspasswortes) ergriffen hat, um den Zugriff auf sein Netzwerk zu unterbinden.

Die Obliegenheit, solche Maßnahmen zu ergreifen, folgt aus dem Umstand, dass er mit dem Internetzugang eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann (LG Düsseldorf).

Es ist möglich, dass ein Dritter über ein vorhandenes unverschlüsseltes WLAN-Netz Zugriff auf den Anschluss des Inhabers genommen hat. Es ist einem Anschlussinhaber aber zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen, so das Gericht. Dies hat der Inhaber nicht unternommen und haftet daher als Mitstörer auf Unterlassung, §§ 97, 19a UrhG.

Praxistipp: Ein WLAN-Netzzugang muss, ob zur privaten oder beruflichen Nutzung, stets mit einem Passwort gesichert werden. Eine Anleitung dazu finden Sie hier.

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