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Neues Urteil zur unerlaubten Veröffentlichung einer fremden E-Mail im Internet

Mit dem neuen Urteil des LG Köln (Urt. v. 28.05.2008 – Az.: 28 0 157/08) hat sich das Gericht einem bereits 2006 vom gleichen LG gefällten Urteil (Urt. v. 06.09.2006 – Az.: 28 O 178/06) angeschlossen und hat die Veröffentlichung einer fremden E-Mail im Internet ohne vorherige Einwilligung des Absenders als unzulässig angesehen. Damit gab das Gericht dem E-Mail-Absender Recht, indem es die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts „in Gestalt der Geheimsphäre“ bekräftigte. „Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll.“ Eine Ausnahme bestehe jedoch in Fällen, in denen ein sachlicher Grund bestehe. Im Wege einer Interessensabwägung sind die Interessen des E-Mail-Absenders größer als die der veröffentlichenden Person, gerade wenn es sich bei einer E-Mail vertraulichen Inhalts handelt.

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