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OLG Hamburg: Verstoß gegen datenschützende Vorschriften auf Webseiten als Wettbewerbsverstoß?

Wird die Impressumspflicht nach §§ 5, 6 TMG auf einer Webpage nicht eingehalten, begründet dies einen spürbaren Wettbewerbsverstoß (§ 3 UWG) und hat einen Anspruch nach §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 4, 5a Abs. 4, 8 UWG i. V. m. § 5 TMG zur Folge. Außerdem besteht ein Anspruch nach § 8 UWG, wenn eine Belehrung nach § 13 TMG durch den Dienstanbieter einer Webpage nicht stattgefunden hat. Das entschied das OLG Hamburg, Urt. v. 27.06.2013 – 3 U 26/12 .

Dies ist eine weitere Entscheidung zu der umstrittenen Frage, ob Verstöße gegen Normen, die dem Datenschutz dienen, Wettbewerbsverstöße darstellen und ob diese deshalb durch andere Marktteilnehmer verfolgt werden können.  Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei § 13 TMG um eine das marktverhalten regelnde Norm i. S. v. § 5 Nr. 11 UWG handelt. Begründet wurde dies damit, dass nach der  Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, deren Umsetzung § 13 TMG dient, gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden sollen, um die freie Entfaltung der Mitbewerber zu schützen. Damit stellt sich das OLG Hamburg gegen die Auffassung des KG Berlin, Beschl. v. 29.04.2011 – 5 W 88/11, welches in § 13 TMG keine das Marktverhalten regelnde Vorschrift i. S. v. § 4 NR. 11 UWG sieht.

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