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OLG Köln: Kunstfreiheit überwiegt Persönlichkeitsrecht von Gladbecker Geiselnehmer

Mit Beschluss vom 21.07.2016 (Az.: 15 W 42/16) hat das OLG Köln die sofortige Beschwerde eines der Geiselnehmer von Gladbeck zurückgewiesen und damit die vorangegangenen Entscheidung des LG Aachen vom 24.05.2016 bzw. 12.07.2016 (Az.: 8 O 168/16) bestätigt.

Der Geiselnehmer Hans-Jürgen Rösner hatte gem. § 114 ZPO einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim LG Aachen gestellt, um gegen die Verfilmung der „Geiselnahme von Gladbeck“ vorgehen zu können. Zudem beantragte er eine einstweilige Verfügung gegen die Verfilmung der Tat.

Er berief sich dabei auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe hatte aber keinen Erfolg, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, in welcher Weise er in dem beabsichtigten Spielfilm dargestellt werden soll. Daraus schlussfolgerten die Gerichte, dass eine ihm drohende konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht festzustellen ist. Zudem habe der ehemalige Geiselnehmer keinen Anspruch darauf, einen Film über die Tat und deren Umstände zu verbieten, auch, wenn darin sein Name genannt und seine Tatbegehung durch einen Schauspieler dargestellt wird.

Zu diesem Ergebnis führte eine Abwägung  zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG der Antragsgegnerin, einer Filmgesellschaft, die im Auftrag der ARD das Geiseldrama verfilmt.

Das Persönlichkeitsrecht biete zwar Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Befassung der Medien mit der Person eines Straftäters und mit seiner Privatsphäre. Nach einer Verurteilung lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf seine Resozialisierung nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Allerdings führt auch die Verbüßung der Strafhaft nicht dazu, dass der Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat „allein gelassen zu werden“.

Bei der Abwägung hat das OLG berücksichtigt, dass es um eine spektakuläre, in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland aufgrund deren Umstände einzigartige Straftat geht. Diese Tat ist untrennbar mit der Person und dem Namen der Täter verbunden. Sie ist der Öffentlichkeit nicht nur wegen der Straftat selbst, sondern insbesondere wegen der Einbeziehung der Medien in Erinnerung geblieben und ist so auch in öffentlich zugänglichen Archiven unter Namensnennung dokumentiert.

Aus diesen Gründen war dem für die freiheitliche Staatsordnung des Grundgesetzes essentiellen Kommunikationsgrundrechte der Kunst- und Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1, bzw. Abs. 3 GG gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Täters aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG der Vorrang einzuräumen.

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160701622&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp 

https://www.evangelisch.de/inhalte/136576/20-07-2016/gladbecker-geiselgangster-kaempft-weiter-gegen-ard-verfilmung 

http://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/001_letzte_pressemitteilung/index.php

http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/olg-koeln-gladbecker-geiseldrama-darf-verfilmt-werden

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