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OLG München: „Pranger der Schande“ für rechte Hetzer verletzt das Persönlichkeitsrecht

Mit Urteil vom 17.03.2016 (Az.: 29 U 368/16) hat das OLG München die vorangegangene Entscheidung des LG München I vom 10.12.2015, Az.: 7 O 20028/15 gekippt und den „Pranger der Schande“ von Bild und Bild-Online für rechtswidrig erklärt.

Seit Oktober 2015 hatte die Bild-Zeitung unter der Überschrift „Der Pranger der Schande“ sowohl in gedruckter Form als auch auf ihrer Internetseite die Namen und Facebook-Profilbilder von Verfassern rechter Hasskommentare gegen Geflüchtete veröffentlicht.

Gegen dieses „an den Pranger stellen“ hatte sich eine Facebook-Kommentatorin mittels Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 823 Abs. 1, 2 , 1004 analog BGB, §§ 22, 23 KUG, §§ 50, 51, 97 UrhG gegen die Veröffentlichung ihres Profilbilds gewehrt.

Sie hatte am 16.10.2015 auf Facebook hinsichtlich der Flüchtlingskrise geschrieben: „Wie die Tiere und noch schlimmer, alles rennt zum gutgefüllten Futternapf, mal sehen wo Sie hin rennen, wenn unser Napf leer gefressen ist ???“

Das LG München I wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab:

Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten nicht verlangen, dass diese es unterlässt, das Profilbild der Verfügungsklägerin auf der Webseite www.bild.de im Rahmen des streitgegenständlichen Online-Artikels zu verwenden.

Nach Ansicht des LG München I bestand seitens der Klägerin kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. Es fehle schon an der geltend gemachten öffentlichen Zugänglichmachung. Zudem könne sich die Verfügungsbeklagte auf urheberrechtliche Schrankenbestimmungen berufen: Zwar genieße das Profibild der Klägerin zumindest Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG. Allerdings scheitere der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin daran, dass es an einem allein antragsgegenständlichen öffentlichen Zugänglichmachen des Bildes fehle. Schließlich habe die Verfügungsklägerin das Profilbild eigenhändig bei Facebook uneingeschränkt verfügbar gemacht, indem sie es einstellte und hat es nicht durch Sicherheitseinstellungen gegen den allgemeinen Zugriff geschützt. Daher stelle die Wiedergabe des streitgegenständlichen Bildes auf bild.de keine öffentliche Wiedergabe dar. Denn die streitgegenständliche Wiedergabe auf www.bild.de umfasse dasselbe Werk wie die ursprüngliche Wiedergabe auf Facebook, sodass beide Wiedergaben nach demselben technischen Verfahren erfolgten. In einem solchen Fall sei eine öffentliche Wiedergabe nur dann gegeben, wenn sie sich an ein neues Publikum richtet, das heißt an ein Publikum, das der Inhaber des Urheberrechts nicht hatte erfassen wollen, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Dies sei hier nicht der Fall, denn ein ohne Einschränkungen einsehbarer Facebook-Account richte sich an dasselbe Publikum wie www.bild.de. Dies sind nämlich potentiell alle Internetnutzer. Mit dieser Argumentation folgte das LG der Rechtsprechung des EuGH in der Svenson Entscheidung vom 13.02.2014, Az.: C-466/12.

Zudem sei die Verwendung des Profilbilds der Klägerin durch die Beklagte von § 51 UrhG gestützt. § 51 UrhG gestattet  u.a. die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

Bild sei es, so das Landgericht weiter, gerade darum gegangen zu dokumentieren, wie auf Facebook ganz offen und mit vollem Namen zu Gewalt aufgerufen und gehetzt wird. Also hat das Landgericht den für die Schranke des § 51 UrhG erforderliche Zitatzweck angenommen.

Zudem sah das Landgericht für die Beklagte eine Möglichkeit, sich auf die Schranke des § 50 UrhG zu berufen. Danach ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse wie etwa via Internet, die im wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, die öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

Das Profilbild sei durch den Facebook-Eintrag i.S.v. § 50 UrhG wahrnehmbar gemacht.

Diese Erwägungen des LG München I wies das OLG München als Berufungsinstanz von der Hand:

Es stellte auf das Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ab, welches gegenüber den urheberrechtlichen Erwägungen des Landgerichts klar überwiege. Zwar liege eine zeitgeschichtliche Relevanz vor. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen den entgegenstehenden Positionen der Parteien sei jedoch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorzugswürdig. Eine Berichterstattung, die über das Phänomen berichtet, das Facebook-Nutzer ungeniert mit Bild und Klarnamen über Flüchtlinge hetzen, habe mit verpixelten Bildern denselben Effekt und die Veröffentlichung der Gesichter der Betroffenen habe keinerlei Mehrwert für die Leser. Folglich sei die Veröffentlichung der Namen ein  unverhältnismäßig schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

 

 

http://meedia.de/2016/03/21/olg-muenchen-bilds-pranger-der-schande-fuer-rechte-hetzer-auf-facebook-ist-unzulaessig/

http://www.bewertungs-abwehr.de/internet-pranger-bild-zeitung-rechtswidrig-olg-muenchen-verstoss-gegen-persoenlichkeitsrecht/

http://www.urheberrecht.org/news/5586/

 

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