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Online-Veröffentlichung von EU-Subventionsempfängern rechtswidrig

Wie der EuGH am heutigen Dienstag entschieden hat, ist die Veröffentlichung der Namen von EU-Agrarsubventions-Empfängern im Internet rechtswidrig. Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung dieser Informationen verstießen gegen das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Namen natürlicher Personen, die Empfänger einer solchen Beihilfe sind, und der genauen Beträge, die sie erhalten haben, sei im Hinblick auf das Ziel der Transparenz eine unverhältnismäßige Maßnahme.

Nach dem für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Unionsrecht gewährleisten die Mitgliedstaaten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die  Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat. In Deutschland werden in Umsetzung dieser beiden EU-Verordnungen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln veröffentlicht, und zwar unter Nennung des Namens, des Niederlassungs- oder Wohnorts der Empfänger mit Postleitzahl und der Höhe der Jahresbeträge. Die Seite ist mit einer Suchfunktion ausgestattet.

Dem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union lagen zwei Fälle aus Deutschland zugrunde: Zwei Landwirte hatten beim Verwaltungsgericht Wiesbaden beantragt, das Land Hessen zu verpflichten, die sie betreffenden Daten nicht zu veröffentlichen. Das Gericht sah in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Pflicht zur Veröffentlichung dieser Daten durch die Bundesanstalt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten und hat sich daraufhin mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gewendet.

Quelle: www.rechtslupe.de

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