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OVG Münster – Auskunft über den Anschlussinhaber bei dynamischen IP-Adressen

juris PraxisReport IT-Recht

Der Entscheidung des OVG  Münster (Beschl. v. 17.02.2009, 13 B 33/09) liegt die bislang umstrittene Frage, nach welcher Norm der hinter einer dynamischen IP-Adresse stehende Anschlussinhaber beauskunftet werden kann, zugrunde. In Zusammenschau mit anderen Entscheidungen und Stellungnahmen der Literatur sprechen gute Gründe, den Streit zugunsten einer Beauskunftung nach § 113 TKG zu beenden.Im konkreten Verfahren hatte das OVG Münster darüber zu entscheiden, ob die Bundesnetzagentur die Deutsche Telekom im Herbst 2008 zu recht angewiesen hatte, ihrer Verpflichtung zur Beauskunftung von Bestandsdaten gem. § 113 TKG auch bei Anfragen nachzukommen, die dynamische IP-Adressen als von den Strafverfolgungsbehörden ermitteltes Ausgangsdatenmaterial betreffen.
Die DTAG hatte dies mit dem Hinweis auf eine mögliche Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und die Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung abgelehnt. Im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Anordnung der Bundesnetzagentur scheiterte die DTAG zunächst vor dem VG Köln, worauf sich das OVG Münster mit der Angelegenheit zu befassen hatte.

Das OVG Münster hat im Ergebnis überzeugend dargelegt, warum die Beauskunftung von Name und Anschrift eines Anschlussinhabers schon mangels Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG ausschließlich im Rahmen des § 113 TKG zu erfolgen hat.

Wie das Gericht zu diesem Ergebnis kam, können Sie in jurisPR-ITR 9/2009, Anm. 3, Spoenle lesen.