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Pflicht von Handelsportalbetreibern – Maßnahmen gegen impressumsrechtliche Verstöße

Das OLG Düsseldorf entschied am 18.06.2013 (Az: I- 20 U 145/12), dass Betreiber eines Online-Handelsportals grundsätzlich dafür Sorge tragen müssen, dass die Anbieter ihrer Impressumspflicht nach § 5 TMG nachkommen.

Im Fall handelte es sich um eine Internet-Plattform auf  welcher vorwiegend Baumaschinen gehandelt wurden. Die Betreiberin der Plattform(=Beklagte) ermöglichte es Anbietern Verkaufsangebote auf ihrer Seite zu veröffentlichen. Ein Vertragsschluss kam jedoch nicht über das Portal selbst sondern erst über eine anschließende Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Anbieter zustande.  Dafür stellt die Plattform u.a. Kontaktformulare bereit. Die Klägerin (eine ehemalige Nutzerin) ist der Ansicht, dass die Betreiberin eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht habe Vorkehrungen zu treffen, dass die inserierenden Anbieter der Impressumspflicht nach § 5 TMG nachkommen.

Im Gegensatz zur ersten Instanz sieht das OLG Düsseldorf auch die Anbieter als Diensteanbieter i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 1 TMG an und bejaht damit eine Impressumspflicht gem. § 5 Ans- 1 TMG. Nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG kommt der Betreiberin des Handelsportals eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht zu, Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken. Diese Pflicht erstreckt sich jedoch (so das OLG) nicht darin, dass die Beklagte jedes Angebot auf die Einhaltung der erforderlichen Angaben nach § 5 TMG überprüfen müsse. Eine solche weitgehende Prüfungspflicht wäre der Beklagten im vorliegenden Fall nicht zuzumuten und wäre wohl auch nicht mit § 7 Abs. 2 S. 1 TMG zu vereinbaren.

Um ihrer Verkehrspflicht nachzukommen könnte die Beklagte jedoch ihre Angebotsmaske insoweit überarbeiten, als dass die streitigen Angaben (insbesondere die hier fehlenden Angaben gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) abgefragt würden und bei Fehlen der Angaben eine entsprechende Belehrung mit Aufforderung zur erneuten Überprüfung erfolgen würde. Ein Hinweis der Plattformbetreiberin, dass Anzeigen nicht gegen geltendes Recht verstoßen dürfen genüge dagegen nicht. Vielmehr empfiehlt das Gericht an dieser Stelle zudem eine Aufklärung über die Impressumspflicht und die dazu benötigten Angaben vorzunehmen.

 

Quellen- Angaben:

OLG Düsseldorf Urteil vom 18.06.2013 Az: I- 20 U 145/12

http://www.internet-law.de/2013/07/betreiber-eines-handelsportals-muss-darauf-hinwirken-dass-sich-handler-an-impressumspflicht-halten.html

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/07/09/online-plattformen-mssen-fr-impressum-sorgen/

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