AllgemeinWettbewerbsrecht

Praxistipp: Schutz von Website Gestaltung für Hochschulen

Wie die Causa Facebook vs. StudiVZ zeigt, bietet das deutsche Urheberrecht wenig Schutz gegen die Nachbildung von Websiteoberflächen (sog „Look and Feel“). Deutsche Rechteinhaber stehen jedoch einer Nachbildung nicht vollkommen schutzlos gegenüber.

So kann der Internetauftritt bspw. einer Hochschule oder einer öffentlichen Stelle  mit Hilfe des Wettbewerbsrechts geschützt werden. Ein ergänzender wettbewerblichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG) kommt nämlich dann in Betracht, wenn der Gegner die betriebliche Herkunft des Internetauftritts (Bspw: „Universität Passau“) nachahmt. Der Internetnutzer wähnt den Internetauftritt des Gegners, wegen der optischen-graphischen Nachbildung, dem Betrieb des Anspruchsstellers zugehörig und wird somit getäuscht. Erforderlich ist dabei insbesondere, dass die Website ein Erzeugnis von einer gewissen wettbewerblichen Eigenart ist. Nur derartige Leistungsergebnisse sind schutzwürdig.

Eine hiernach erforderliche Eigenart setzt ein Erzeugnis voraus, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte einzelne Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 1973, 478, 479 ff). Diese Eigenart drückt sich v.a. in der Gestaltung aus. Entscheidend kann dabei die Farbwahl, die Kombination und Seitengestaltung sein.  Diese Eigenart ist dann eine wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 – Modulgerüst). Regelmäßig ist eine wettbewerbliche Eigenart gegeben, wenn die Gestaltung herkunftsweisend ist (LG Köln, Urteil vom 20.6.2007 – 28 O 798/04, MMR 2008, 64).

Ferner müssen Anspruchsteller und Anspruchsgegner Wettbewerber sein. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH GRUR 1999, 69, 70 – Preisvergleichsliste II). Dieses wäre beispielsweise zwischen zwei Universitäten im Hinblick auf die Studiengang-Werbung und -Dienstleistung denkbar.

Check-Liste: Der Schutz eines Internetauftritts nach Wettbewerbsrecht erfordert eine (1) wettbewerbliche Eigenart des Internetauftritts, (2) eine Nachahmung (§ 4  Nr. 9 UWG) der Gestaltung, und (3) ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.

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