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„Privatsurfen“ rechtfertigt Kündigung nicht ohne weiteres

Ein Mitarbeiter, der das Internet während der Arbeitszeit privat nutzt, kann nicht ohne weiteres gekündigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich in einer „Mitarbeitererklärung“ dazu verpflichtet hat, nur dienstlich zu surfen. Dies geht aus einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz hervor, das sich in zweiter Instanz mit einer Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu befassen hatte, der trotz Abgabe einer solchen Erklärung das Internet mehrfach auch zu privaten Zwecken – meist zur Abfrage seines Kontostandes – nutzte und daraufhin ordentlich gekündigt wurde. Nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz war diese Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Der Arbeitgeber hätte nachweisen müssen, dass es durch das „Privatsurfen“ zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen sei.

Quelle: http://www.swr.de/nachrichten/rp/-/id=1682/nid=1682/did=6269880/f4jzgp/

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