AllgemeinDatenschutzE-JusticeInternationalInternetrechtIT-Sicherheit

Rechtswidrigkeit von AGB im Samsung-App-Store

Das LG Frankfurt a.M. verkündete vor kurzem (Urt. v. 06.06.2013 – Az.: 2-24 O 246/12), in einem Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentrale und Verbraucherverbänden gegen die Samsung Electronics GmbH, dass einige AGB von Samsung, die im App-Store verwendet werden rechtswidrig seien. Der Verbraucherverband war gegen die Klauseln von Samsung vorgegangen, die sich automatische Updates ausdrücklich vorbehalten und auf Werbung nur unzureichend hinweisen. So könnte sogar belästigende Werbung, auch von anderen Unternehmen als von Samsung, möglich sein. Samsung hatte unter anderem versucht sich mit dem Argument zu verteidigen, dass der Service als solcher nicht durch etwaige Updates beeinträchtigt würde und dass Verbesserungen nur durch die Installation von Updates möglich seien.

Das LG Frankfurt befand letztlich jedoch iSd. klagenden Verbraucherverbandes, dass die Regelung zu den automatischen Updates gegen § 308 Nr. 4 BGB verstießen. „Die Klausel erweckt den Eindruck, er [der Verbraucher] könne sich nicht dagegen wehren, dass automatisch ohne sein Wissen in seinem Mobiltelefon Programmänderungen aufgespielt werden, deren Funktion er nicht kennt.“ Eine Rechtfertigung könne auch nicht dadurch erreicht werden, dass die Updates der Verbesserung des Services dienen. Außerdem sei mit der Einwilligung in die AGB ein Kaufvertrag zu bejahen, welches sich vor allem durch die Bezeichnung des Einwilligenden als Käufer erklärt. Mit der Installation automatischer Updates würde deshalb auch in die Gewährleistungsrechte der Verbraucher eingegriffen, wodurch sein Wahlrecht gem. § 437 BGB beeinträchtigt wird, welches jedoch gem. § 475 BGB nicht vertraglich eingeschränkt werden darf.

Die Leistung ganz oder teilweise einzustellen verstößt ebenso gegen § 308 Nr. 4 BGB, da sich dies nicht mit dem Leitbild eines entgeltpflichtigen Vertrags vereinbaren lasse. Auch gegen § 4a BDSG, § 12f TMG und § 7 II UWG werde verstoßen, wenn der Verbraucher, wie bei Samsung, nicht darüber informiert wird in welche Datennutzungsprozesse er einwilligt. Das Gericht befand noch andere Klauseln für rechtswidrig und gestand dem Kläger, die gem. § 1 UKlaG geltend gemachten Ansprüche zu

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*