AllgemeinInternetrecht

Schuldner der Umsatzsteuer ist der Ebay-Account-Inhaber, dem der „Nickname“ zuzuordnen ist

Mit dem – derweilen rechtskräftigen – Urteil des FG Baden-Württemberg (19.12.2013 – 1K 1939/12) wird erstens (erneut) bestätigt, dass auch der private Ebay-Verkäufer umsatzsteuerpflichtig und damit Unternehmer iSd §§ 13 I Nr.1, 2 UStG sein kann und zweitens, dass der Schuldner der zu zahlenden Umsatzsteuer der Account-Inhaber ist, dem der eingerichtete Nickname zuzuordnen ist.
Im Zeitraum von November 2001 bis Juni 2005 unternahmen die Kläger (ein Ehepaar) über 1.200 einzelne Verkaufsvorgänge. Die daraus erzielten Einnahmen wurden auf das gemeinschaftlich gehaltene Ehegattenkonto überwiesen. Aufgrund des hohen Umfangs der Verkaufsaktivitäten ging die zuständige Finanzbehörde von der Umsatzsteuerpflichtigkeit aus und nahm das Ehepaar in mehreren Umsatzsteuerbescheiden gemeinsam in Anspruch. Das FG Baden-Württemberg jedoch hob die an die Ehefrau gerichteten Umsatzsteuerbescheide ersatzlos auf, da diese rechtswidrig sind und somit die Rechte der Ehefrau verletzen, § 100 I S.1 FGO. Nach Ansicht des FG ist die Ehefrau nicht Unternehmer iSd § 2 I S.1 UStG. Unternehmer ist demnach „derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. […] Schuldner […] aus einem Leistungsaustausch ist […] derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist.“ (19.12.2013 – 1K 1939/12, Rdnr. 22) Nach außen hin aufgetreten ist, wer aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist. Bei einer Ebay-Auktion wird regelmäßig derjenige berechtigt und verpflichtet, der den Account unterhält. Dass Dritte (wie hier etwa die Ehefrau) eigene Gegenstände verkaufen und die eigentliche Verkaufstätigkeit (Verpacken, Versenden, Beantworten von Fragen des Käufers) übernehmen, ist unerheblich. Schuldner der Umsatzsteuer bleibt der Account-Inhaber.

http://www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/detail/21_05_2014.html#punkt9
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=17837
http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=162719

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