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Speicherung von dynamischen IP-Adressen zum Zwecke der Störungsbeseitigung – 7 Tage zulässig

Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 28.08.2013 (Az: 13 U 105/07 ) erneut entschieden, dass eine 7 –tägige Speicherung dynamischer IP-Adressen zum Zwecke der Störungsbeseitigung gem. § 100 Abs. 1 TKG zulässig ist.
Bei dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt klagt der Inhaber eines, von der Telekom AG (später T-Mobile Deutschland GmbH)  zur Verfügung gestellten, DSL-Anschlusses. Zwischen Kläger und der Beklagten war ein Flatrate Tarif vereinbart worden. Wählte sich der Kunde ins Internet ein, so wurde ihm für die Dauer des Internetzugriffs eine   IP-Adresse zugeordnet. Sobald die Verbindung beendet wurde, stand diese IP- Adresse wieder zur freien Verfügung und konnte an andere Nutzer vergeben werden (sog. Dynamische IP-Adresse).
Die Beklagte speicherte diese IP-Adressen auch nach Beendigung der Internetverbindung über einen Zeitraum von 7 Tagen. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass diese sowohl für die Abrechnung als auch für die Beseitigung von Störungen notwendig wäre. Der Kläger beantragte sofortige Löschung der IP-Adressen gem. § 96 Abs. 1 S.3 TKG, hatte damit jedoch keinen Erfolg.


Das Urteil des OLG Frankfurt ging bereits zum BGH, welcher in seinem Urteil vom 13.01.2011 (III ZR 146/10 –vgl. http://www.internet-law.de/2011/02/bgh-zur-speicherung-dynamischer-ip-adressen.html ) grundsätzlich bestätigte, dass die Speicherung von IP-Adressen für einen Zeitraum von 7 Tagen gem. § 100 Abs. 1 TKG für die Beseitigung von Störungen zulässig sein kann.
Der BGH beanstandete damals lediglich, dass das Berufungsgericht nicht hinreichend dargelegt hatte, ob die Speicherung der IP-Adressen zur Beseitigung von Störungen geeignet, erforderlich und i.e.S. verhältnismäßig ist und wies die Entscheidung an das OLG Frankfurt zurück. Konkrete Anhaltspunkte für eine Störung müssen für eine Zulässigkeit der Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG nicht vorliegen.
Darüber hinaus kann die Speicherung der IP-Adresse auch zu Abrechnungszwecken zulässig sein, wenn der Provider die Erforderlichkeit dafür hinreichend darlegt.
Das OLG Frankfurt begründete  in seiner erneuten Entscheidung (Urt. v. 28.08.2013 Az: 13 U 105/07) die Zulässigkeit der Speicherung der IP-Adressen nach §§ 96 Abs.1 S.3 i.V.m. 100 Abs. 1 TKG ausführlich. Es ging dabei von der Rechtsauffassung des BGH aus und stütze sich zudem auf ein eingeholtes Gutachten, welches die Speicherungspraxis der Beklagten zum Abuse-Handling als geeignet, erforderlich und i.e.S. verhältnismäßig einstuft. Insbesondere gibt es nach dem derzeitigen technischen Stand keine gleichwertige Lösung, ein Opt-out würde vielmehr zu Sicherheitslücken und unabsehbaren Risiken führen.
Die Revision zum BGH wurde zugelassen, angesichts seiner Begründung im Urteil vom 13.01.2011 ist jedoch davon auszugehen, dass er das Urteil des OLG nicht beanstanden wird.

Vgl. dazu:
http://www.internet-law.de/2013/09/olg-frankfurt-anlasslose-siebentaegige-speicherung-von-ip-adressen-durch-telekom-zulaessig.html
http://www.kahlertkopp.de/news/bgh-zur-speicherung-dynamischer-ip-adressen-durch-provider