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Sperrverfügung II: Wie wird das TMG geändert?

Die Bundesregierung will Deutschland gegen rechtswidrige Inhalte aus dem weltweiten Internetangebot abschotten. Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen will deutsche Access-Provider dazu verpflichten kinderpornographischen Webseiten zu sperren.

 Wir schließen die Datenautobahn der Kinderpornographie. (Ursula von der Leyen gegen über dem Hamburger Abendblatt).

Um das Massengeschäft mit Kinderpornographie zu unterbinden, sollen die Access-Provider gesetzlich verpflichtet werden, die kinderpornografischen Seiten unverzüglich zu sperren. Dazu erstellt das Bundeskriminalamt Listen der kinderpornographischen Websites, ermittelt die Täter und tritt an die Access-Provider heran. Die gesetzliche Verpflichtung soll im TMG geregelt werden. Die bisherige freiwillige Selbstverpflichtung der Access-Provider sieht die Bundesfamilienministerin als gescheitert an. Das sieht eco, der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V., der auch die Internet-Beschwerdestelle betreibt, anders. Nach den Worten seines Vorstandes Oliver Süme engagiert sich der Verband seit Jahren gegen Kinderpornographie. Der Verband sei bereits im ersten Halbjahr dieses Jahres schon über 2500 Hinweisen auf rechtswidrige Inhalte nachgegangen und hat rund 250 Fälle von Kinderpornographie im Internet an die Polizei weitergeleitet, dadurch seien zahlreiche Straftäter gefasst worden (Quelle: Heise Online). Im Übrigen hält der Verband Sperrverfügungen für sinnlos, da die rechtswidrigen Inhalte nur scheinbar aus dem Netz der deutschen Access-Provider verschwinden würden, die Täter jedoch weiter strafbare Inhalte produzieren würden, so in einer Erklärung des eco Vorstandes Prof. Dr. Michael Rotert.

Es stellt sich ferner die Frage, ob das TMG nur dahingehend geändert werden soll, dass strafbare Inhalte im Hinblick auf Kinderpornographie, wie oben genannt, gesperrt werden sollen. Die Rolle der KJM, die für Sperrverfügungen bei jugendgefährdenden Inhalten nach bisherigem Recht (Jugendmedienschutz- Staatsvertrag, ReH..Mo berichtete) dafür zuständig ist, ist weiter unklar. Fraglich bleibt auch, ob Sperrverfügungen auch aufgrund Urheberrechtsverletzungen, Markenrechts- oder Wettbewerbsrechtsverletzungen von anwaltlicher Seite her beantragt werden können und wie dieses Verfahren geregelt ist. Illegales Glückspiel soll nach Auffassung des hessischen Innenministeriums bspw. auch gleich mit verschwinden (Quelle: Heise Online). Unklar ist auch, wie der Rechtsschutz der Betroffenen, ggf. auch außergerichtlich, gegen eine Sperrung ausgestaltet werden könnte. Access-Provider interessieren sich auch für die Frage, wer für die Kosten der Sperrverfügung aufkommen wird und wie nachhaltig sie umgesetzt werden muss.

Derzeit liegt noch kein TMG Änderungsentwurf vor. Eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung wird für das Frühjahr 2009 erwartet. Der aktuelle (Dez. 2008) Gesetzesentwurf zur Änderung des TMG, der von der FDP-Fraktion am 2.12.2008 eingebracht worden ist (BT-Drs. 16/11173), konkretisiert v.a. Haftungsfragen der Diensteanbieter und spricht dabei auch die Sperrverpflichtung von Inhalten an.

Mehr zum Hintergrund zu Sperrverfügungen nach bisherigem Recht.

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