AllgemeinInternetrecht

Spielzeughandel im Internet

 Beim Internethandel muss im Allgemeinen eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften beachtet werden. Für Online-Spielzeughändler gilt zudem noch die 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug/ 2. GPSGV), welche die EU-Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug RL 2009/48/ EG umsetzt.

Nach § 11 2. GPSGV trifft demnach den Hersteller des Spielzeuges eine Pflicht Warnhinweise gut sichtbar an dem Spielzeug bzw. der Verpackung anzubringen. Weiterhin müssen sie gem. § 11 Abs. 3 2. GPSGV mit dem Wort „Achtung“ beginnen. Dass diese Hinweispflicht auch beim Onlinevertrieb besteht ergibt sich aus § 11 Abs. 4 S.2. 2. GSPVG.

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 16.05.2013 (Az: 4 U 194/12) festgestellt, dass die Pflichten zur Anbringung von Warnhinweisen nicht nur den Hersteller, sondern beim Internet-/Versandhandel notwendigerweise auch den jeweiligen Händler treffen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Warnhinweise gem. § 11 Abs. 4 S.1. 2. GSPVG dem Verbraucher vor Verkauf klar erkennbar gemacht werden. Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall sei dies jedoch insbesondere deswegen nicht gegeben, weil die Warnhinweise entgegen § 11 Abs. 3 2. GPSGV nicht mit dem Wort „Achtung“ begonnen hatten. Vielmehr wurden sie durch das Wort „Sicherheitshinweise“ eingeleitet. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 11 Abs. 3 GPSGV und den durch die umgesetzte Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug bezweckten Schutz der Verbraucher wird damit jedoch nicht genüge getan.

Weiterhin handelt es sich nach der Ansicht des OLG Hamm bei der Vorschrift um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, weswegen die Abmahnung der klagenden Mitbewerberin gem. § 12 Abs. 1. S.1 UWG berechtigt war.

 

Fazit: Spielzeughändlern im Internet ist damit zu raten, dass sie die nach § 11 2.GPSGV geforderten Warnhinweise für den Verbraucher gut sichtbar machen und sie zudem mit dem Wort „Achtung“ überschreiben um einen Wettbewerbsverstoß zu vermeiden.