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Störerhaftung bei der Nutzung von Filtersoftware

Um rechtwidrige Inhalte zu identifizieren und zu sperren, setzen Betreiber von Internetplattformen Filtersoftware ein. Durch den Einsatz dieser Software wollen die Betreiber vermeiden, als Störer oder wegen der Verletzung einer Vekehrssicherungspflicht in Anspruch genommen zu werden.

Problematisch ist jedoch, dass die Filtersoftware nach dem heutigen Stand der Technik nicht sämtliche rechtwidrige Inhalte identifizieren kann. Dies gilt insbesondere für ehrverletzende Inhalte, die in derart vielfältigen Erscheinungsformen auftreten können, dass eine vollständige automatisierte Erkennung durch den Einsatz von Software ausgeschlossen ist.

Folglich stellt sich die Frage, inwieweit eine Haftung als Störer droht, wenn nachzuweisen ist, dass die eingesetzte Software die in Rede stehende Rechtsverletzung nicht erkannt hat.

Ein allgemeiner rechtlicher Rahmen für die Behandlung des Problems lässt sich der Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Plattformbetreibern für rechtswidrige Inhalte entnehmen.

Im Ergebnis steht die Anwendung einer Filtersoftware der Haftung wegen Rechtsverletzungen Dritter nicht entgegen, wenn die Software ungenügend ist und der Einsatz einer verbesserten Software oder die Ergreifung sonstiger Maßnahmen das Geschäftsmodell des Plattformbetreibers nicht in Frage stellt oder wenn das Geschäftsmodell von vornherein von der Rechtsordnung nicht gebilligt ist.

Hintergründe zu dieser Rechtsprechung und die Anwendung dieser auf konkrete Fallbeispiele finden Sie in jurisAnwZert ITR 3/2009, Anm. 3, Wenn.

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