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Streaming als Urheberrechtsverletzung?!

Pünktlich zu unserem Symposium „IT-Fitness: Urheberschutz. Datenschutz. Blockchain.“ hat der EuGH für das Streamen von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet ohne Erlaubnis des Rechteinhabers eine folgenreiche Entscheidung gefällt.

1. Sachverhalt und Gegenstand der EuGH-Entscheidung

In seinem Urteil von 26.4.2017 hat das oberste Gericht der Europäischen Union (Rs. C-527/15 – Stichting Brein)[1] über die Vorlagefragen eines niederländischen Gerichts entschieden. Klägerin im nationalen Verfahren ist eine niederländische Stiftung, die sich dem Schutz der Urheberrechte widmet. Diese hat vor dem zuständigen niederländischen Gericht beantragt, den Betreiber verschiedener Webseiten dazu zu verurteilen, den Verkauf von multimedialen Medienabspielern oder das Anbieten von Hyperlinks, über welchen den Nutzern geschützte Werke rechtswidrig zugänglich gemacht werden, einzustellen. Der Beklagte vertreibt einen multimedialen Medienabspieler („filmspeler“), der als Verbindung zwischen einem Bild- und Tonsignal und einem Bildschirm fungiert. Auf diesem befinden sich vorinstallierte Add-ons, über welche der Verwender automatisch auf Webseiten geleitet wird, auf denen Internetnutzer Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechteinhabers erhalten. In seiner Werbung hob der Beklagte die Tatsache hervor, dass der Medienabspieler kostenlosen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken ohne Erlaubnis des Rechteinhabers im Internet ermögliche.

Die Stiftung macht geltend, dass der Beklagte durch den Verkauf des Medienabspielers gegen Art. 1 und 12 des niederländischen UrhG und Art. 2, 6, 7a und 8 des Gesetzes über verwandte Rechte verstoßen habe und im Ergebnis eine öffentliche Wiedergabe durch ihn anzunehmen sei. Der Beklagte hingegen berief sich auf Art. 13a UrhG, wonach die Verbreitung geschützter Werke aus einer urheberrechtlich geschützten Quelle gerechtfertigt ist.

Die genannten Vorschriften beruhen auf Art. 3 und 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG). Nach Auffassung des niederländischen Gerichts hat sich der Gerichtshof jedoch bisher nicht zu dem Begriff der „rechtmäßige Nutzung“ in Art. 5 Abs. 1 lit b geäußert und stellt diese Frage neben die der öffentlichen Wiedergabe. Aus diesem Grund hat das niederländische Gericht dem EuGH insgesamt vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Maßgeblich war hierbei die Auslegung des Art. 5 der RL 2001/29/EG und des Begriffs der „rechtmäßigen Nutzung“ (Frage 3 und 4), welchen im Übrigen auch das deutsche Urheberrecht in § 44a UrhG beinhaltet.

Nach Art. 5 Abs. 1 der RL wird eine Vervielfältigungshandlung von dem in Art. 2 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen, wenn:

  • eine vorübergehende Handlung vorliegt,
  • die zudem flüchtig oder begleitend ist,
  • die einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt,
  • dessen alleiniger Zweck eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  • eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder Schutzobjekts ist und dessen Handlung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.

Nach Erwägungsgrund 33 der Urheberrechtsrichtlinie ist die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zulässig, wenn der Rechteinhaber dies zugelassen hat oder nicht durch eine anwendbare Regelung beschränkt ist. Nachdem ersteres nicht vorlag, hat der EuGH auf die Absichten des Beklagten abgestellt. In der Entscheidung zur Football Association Premier League v. 4.10.2011 (Rs. C-403/08) ging der EuGH davon aus, dass eine Vervielfältigungshandlung vorlag, die eine rechtmäßige Nutzung eines Werks im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b RL 2001/29/EG ermöglichen sollte. Der Vertreiber der Medienabspieler hingegen warb offenkundig mit der Tatsache, dass für die zugänglich gemachten Werke keine Einwilligung vorliegt. Aufgrund dessen, dass es für den Erwerber eines solchen Abspielgeräts offensichtlich sei, dass die Quelle rechtswidrig ist, kam der EuGH hier also zu der Einschätzung, dass im streitgegenständlichen Fall keine rechtmäßige Nutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der RL vorlag.

2. Bewertung und Ausblick

Diese dogmatisch wenig überzeugende Entscheidung hat Auswirkungen auf jegliches Streamen, auch wenn hierfür kein Medienabspieler, sondern vielmehr Webseiten wie „kinox.to“ verwendet werden. Denn mit seiner Entscheidung macht der EuGH deutlich – wenn auch mit wenig eingängiger Begründung –, dass die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Quelle entscheidend dafür ist, ob es sich um eine rechtswidrige Nutzung handelt oder nicht.

Bislang wurde Streaming mit Blick auf das deutsche Recht mittels der Schranke aus § 44a UrhG legitimiert, da hierbei die betroffenen Werke nicht auf einem Computer gespeichert, sondern lediglich als Stream im Internet angesehen und nur vorübergehend im Cache gespeichert werden.

Nach der dargestellten Entscheidung des EuGH hängt das Eingreifen der Schranke aus § 44a UrhG in Streaming-Fällen nunmehr grundsätzlich vom Einzelfall ab. Stellen Webseiten also Filme und dergleichen online, deren Prämiere nur wenige Tage zurückliegt, kann wohl aller Voraussicht nach angenommen werden, dass es sich hierbei um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle handelt. Inwieweit man eine offensichtliche Rechtswidrigkeit bereits von bestimmten Plattformen als solches annehmen kann, erscheint hingegen höchst fraglich.

Eine umfassende Abmahnwelle – vergleichbar mit illegalem Filesharing – ist nicht zu erwarten. Einerseits ist es unwahrscheinlich, dass diese Webseiten überhaupt die IP-Adressen der Nutzer aufzeichnen oder selbst aufgezeichnete IP-Adressen herausverlangt werden können. Möglich ist indes, dass diesen Webseiten sog. Honeypots dazwischen geschaltet werden. Ein Honeypot wird dazu verwendet, die Zugriffe auf den ursprünglichen Server aufzuzeichnen und die IP-Adressen zu erhalten. In jedem Fall bleibt mit Spannung abzuwarten, wie die deutschen Gerichte die dargestellte Entscheidung des EuGH interpretieren.

[1] Abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=190142&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 (abgerufen am 04.05.2017).

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