AllgemeinUrheberrecht

Facebook vs. StudiVZ

Das Online-Netzwerk für Studenten „StudiVZ“  hat am LG Stuttgart eine negative Feststellungsklage erhoben. Der Kläger wehrt sich auf diese Weise gegen die von seinem amerikanischen Pendant „Facebook“ erhobenen Vorwürfe, die Betreiber von StudiVZ hätten die wesentliche Gestaltung (sog. „Look and Feel“) von Facebook nachgebaut und sich Programmcode beschafft. Einem Bericht der Financial Times zufolge hat Facebook eine 116-seitige Klageschrift bei einem US-Bezirksgericht in San Jose (US-Bundesstaat Kalifornien) eingereicht und verlangt Schadenersatz.

Anmerkung: Im deutschen Urheberrecht ist der Schutz von Websites nur eingeschränkt möglich. Durch die Auswahl und Anordnung der Texte können sie als Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) geschützt werden. Die Darstellung (auch sog. „Look & Feel“) einer Website fällt häufig unter den Schutz als Werk der angewandten Kunst. Erforderlich ist dabei, dass die Website ein Mindestmaß an Individualität und in diesem Sinne eine künstlerische Gestaltungshöhe aufweist, so dass sie aus dem bekannten Formenschatz herausragt und als hinreichend individuell bezeichnet werden kann (Dreier/Schulze, UrhG Kommentar, § 2 UrhG, Rn. 150). Nachdem der auch hier maßgebliche Kunstbegriff (vgl. Art. 5 Abs. 3 GG) schon vom BVerfG (BVerfG NJW 1987, 2661) nicht definiert werden kann, wird auf das Urteil des Durchschnittsbetrachters abgestellt. Dieser muss das Werk als Kunst erachten. Dieser Maßstab erweist sich als sehr streng, sodass die graphische Gestaltung von Websites, so wie auch von StudiVZ, meist nicht erfasst wird (so auch LG Köln,  Urteil v. 20.6.2007, Az. 28 O 798/04). Nach deutschem Recht sähen die Chancen von Facebook daher schlecht aus.

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