Allgemein

LG Frankfurt a.M.: Unübersichtliche Datenschutzbestimmungen bei Smart-TVs stellen keine Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung dar

Veröffentlicht am

Nach Ansicht des LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 10.06.2016, Az.: 2-03 O 364/15) sind Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV in Fließtextfassung ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden aufgrund ihrer Länge und Unübersichtlichkeit keine geeignete Grundlage für eine wirksame Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung durch das Gerät.