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Weisungswidrige Kontaktaufnahme über Facebook rechtfertigt es eine Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen

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Der 3. Strafsenat des OLG Hamm hat am 07.05.2015 mit rechtskräftigem Beschluss (OLG Hamm, Beschl v. 07.05.2015 – 3 Ws 168/15) entschieden, dass ein unter Bewährung stehender Verurteilter mit Facebook-Einträgen so gegen ein ihm auferlegtes Kontaktaufnahmeverbot verstoßen kann, dass der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt ist.