AllgemeinArbeitnehmerdatenschutz

Totalüberwachung von Arbeitnehmern?

Der US-Konzern Honeywell hat es mit 130.000 poteniellen Verdächtigen zu tun. Seit der Installtion einer Überwachungssoftware, die „digitale Beweismittel [in Form einer] ungefilterte Darstellung der Aktivitäten eines Verdächtigen, in seinen oder ihren Worten und Taten aufgezeichnet“ liefert, befürchten auch die deutschen Arbeitnehmer des Konzerns digital überwacht zu werden (Quelle: SPIEGEL ONLINE). 

Bei der Zulässigkeit solcher Maßnahmen gilt das grundsätzliche Verbot der Totalüberwachung. Überwachungsmaßnahmen, die das Arbeitsverhalten von Arbeitnehmern bis in das letzte Detail erfassen, werden als unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bewertet. Die Erstellung eines „Persönlichkeitsprofils“ für einen bestimmten Lebensbereich befand das BVerfG schon in der Microzensus-Entscheidung 1969 für rechtswidrig (BVerfGE 27, 1). Telefongesprächsinhalte sind auch dann vertraulich, wenn Dienstgespräche geführt werden (BVerfG v. 9.10.2002 – BvR 1611/96), weil das Recht am eigenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Einzelnen ermächtigt, selbst bestimmen zu können, wem seine Worte zugänglich sind. Heimliche Mitschnitte von Arbeitgebern sind dh nicht nur rechtswidrig, sondern ggf. auch strafbar gem. §§ 201, 201a StGB. Dagegen kann die Erfassung der Verbindungsdaten eines Gesprächs (dh. Datum, Beginn und Ende, Nutzungsentgelt, Zielrufnummer) zulässig sein, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Bei E-Mails ist die Kontrolle der Verbindungsdaten, gerade wenn die Sender- oder Empfängeradresse den vollen Namen ausweist, strittig. Bei der Inhaltskontrolle wird jedenfalls in das Recht am eigenen Wort, das informationelle Selbstbestimmungsrecht sowie das Fernmeldegeheimnis eingegriffen. Eine Rechtferigung ist idR nur denkbar, wenn ein begründeter Verdacht strafbarer Handlungen besteht, bspw. der Verrat von Betriebs- oder geschäftsgeheimnissen. Bei der Internet-Nutzung ist eine umfassende Kontrolle der Verbindungsdaten, zu denen auch die URLs gehören, zulässig, weil sonst nicht festgestellt werden kann, ob die Internetnutzung dienstlich erfolgt (strittig). Die Videoüberwachung von Arbeitnehmern ist unzulässig, weil ein Persönlichkeitsbild erstellt werden kann. Heimliche Videoüberwachung ist gesetzlich gem. § 6 b Abs. 2 BDSG untersagt.

Überwachungsmaßnahmen sind daher in Deutschland nur begrenzt zulässig. In diesem Sinne wird auch das zuständige Arbeitsgericht im Falle der Honeywell Arbeitnehmer in Deutschland urteilen. Abzuwarten bleibt, welche Änderungen die Grundsatzregelungen zum Datenschutz der Arbeitnehmer mit sich bringen, die am 18.2.2009 vom Bundeskabinett beschlossen worden sind.

 

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