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Twitter-Fake-Account: Mögliche rechtliche Folgen

Am vergangenen Mittwoch erregte ein gefakter Twitter-Account von Martina Gedeck Aufsehen: Die Schauspielerin, die als Wahlfrau der Grünen in der Bundesversammlung an der Bundespräsidentenwahl teilnahm, twitterte vermeintlich über Geschehnisse, die sich in diesem Zusammenhang ereigneten („Bin gespannt! Christian Wulff steigt von einem Bein aufs andere, Gauck bleibt cool. Er hat was, der alte Knabe…“). Hinter den Tweets steckten in Wahrheit die Redakteure des Satire-Magazins „Titanic“, die unter dem Nutzernamen „@martinagedeck“ einen Fake-Account beim Microblogging-Dienst angelegt hatten. Die Schauspielerin ließ indes verlauten, dass sie sich in aller Form gegen den Missbrauch ihres Namens verwahre und bereits einen Anwalt eingeschaltet habe.

In der Tat könnten auf die Titanic-Redakteure nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Rechtsfolgen zukommen. Der unbefugte Gebrauch des Namens der Schauspielerin könnte eine Namensanmaßung i.S.d. § 12 S. 1 Alt. 2 BGB darstellen, welche einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach sich zieht. Daneben können sich weitere zivilrechtliche Ansprüche aus der Verwendung eines Fotos der Schauspielerin als Profilbild ergeben, bspw. aus § 1004 BGB analog und § 97 I UrhG analog (Unterlassung, Beseitigung), da die Nutzung des Bildes  gegen §§ 22, 23 II KUG verstoßen könnte. In diesem Fall droht zudem eine Strafbarkeit nach § 33 KUG. Denkbar ist dann schließlich auch ein aus Art. 1, 2 I GG abzuleitender Anspruch auf Geldentschädigung als Genugtuung und Ausgleich für die erlittene Unbill.

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