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Vorratsdatenspeicherung – und die Kosten?

Es ist schon lange kein Geheimnis mehr: An der Verfassungsgemäßheit der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung, wie sie das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung seit Jahresbeginn 2008 vorsieht, bestehen Bedenken. Als nicht geeignet, nicht erforderlich oder zumindest nicht angemessen wird sie bezeichnet. Doch seit zwei Entscheidungen des VG Berlin (Beschl. v. 27.10.2008 – VG 27 A 232.08 unter Verweis auf Beschl. v. 02.07.2008 – VG 27 A 3.07) regen sich auch Zweifel aus kostenrechtlicher Sicht.

Den Berliner Verwaltungsrichtern zufolge widerspreche die derzeitige Verteilung der Kostenlast der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der TK-Anbieter, Art. 12 Abs. 1 GG. Sowohl die Investitions- als auch die Betriebskosten hätten die Unternehmen zu tragen. § 110 Abs. 9 TKG enthält zwar eine Ermächtigungsgrundlage für eine Entschädigungsregelung, auf deren Grundlage der Gesetzgeber inzwischen einen Entwurf eines TKG-Entschädigungsgesetzes vorgelegt hat (BT-Drs. 16/7103 – „TKEntschNeuOG“). Aber auch dieser Entwurf begrenzt die Möglichkeit zur Kostenerstattung auf Fälle, in denen die Strafverfolgungsbehörden Auskunft von den Telekommunikationsanbietern ersuchen.

Da für das VG Berlin daher die Möglichkeit besteht, dass TK-Unternehmen irreversible Vermögensschäden erleiden, sollte es nicht zu einer Anpassung der Rechtslage kommen, setzte es für den vor Gericht ziehenden Anbieter die Pflicht zur Datenspeicherung vorläufig aus. Zugleich legte es die Frage der Kostenverteilung dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. 

Damit ist ein weiterer Ansatzpunkt gefunden, an der Verfassungskonformität der Vorratsdatenspeicherung zu zweifeln. Doch ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG „leicht“ und ohne Antastung der materiellen Pflicht zur Datenspeicherung vom nationalen Gesetzgeber zu beheben wäre. Eine Unzumutbarkeit der Vorratsdatenspeicherung als solcher vermochte das VG Berlin – jenseits seiner eigentlichen Prüfung – nicht zu erkennen.

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