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OLG Stuttgart: kein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot für Dashcamaufnahmen im Bußgeldverfahren

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Nach Ansicht des OLG Stuttgart (Beschl. v. 04.05.2016- Az.: 4 Ss 543/15) folgt aus dem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers durch den Betrieb einer Dashcam gegen das datenschutzrechtliche Verbot aus § 6b BDSG nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren. Dies gelte jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten i.S.d. § 24 StVG.