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Einsatz elektronischer Wahlgeräte

Im Rahmen zweier Wahlprüfungsbeschwerden (Urteil vom 03.03.2009 – 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07) hat das BVerfG geurteilt, dass beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können müssen. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG), der gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Danach sei es verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, dass § 35 BWG den Einsatz von Wahlgeräten zulässt. Die Bundeswahlgeräteverordnung sei jedoch verfassungswidrig, da sie nicht sicherstelle, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet werden, die den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit genügen. Die bei der Wahl 2005 eingesetzten rechnergesteuerten Wahlgeräte entsprachen nicht den Anforderungen, die die Verfassung an die Verwendung elektronischer Wahlgeräte stellt. Gleichwohl führe dies nicht zur Aufllösung des Bundestags, weil der Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung die festgestellten Wahlfehler mangels irgendwelcher Hinweise darauf, dass Wahlgeräte fehlerhaft funktioniert hätten oder manipuliert worden sein könnten, überwiege.

Das Urteil des BVerfG finden Sie in MMR 2009, S. 316- 321.

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