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Zahltag bei „Payback“

Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil des VIII. Zivilsenats vom 16.7.2008 – VIII ZR 348/06 -) den Verbraucherschutz im Hinblick auf Email- und SMS- Werbung gestärkt.

Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem “Payback”. Eine der vom Kläger beanstandeten AGB Klauseln hat der BGH als unwirksam festgestellt, soweit sie sich auf die Einwilligung in die vom Beklagten erstrebte Datennutzung für Werbung durch E-Mail oder SMS bezieht. Der BGH stand dabei vor der Frage, ob die genannte Einwilligung aktiv durch den Betroffenen erforderlich ist, bspw. durch separates Ankreuzen im schriftlichen Formularvertrag (sog. Opt-in-Verfahren), oder ob auf eine spezielle Einwilligung verzichtet werden kann.

Anders als bei der Einwilligung in die Datennutzung nach § 4 BDSG, bei der das Gesetz eine Opt-in Lösung nicht voraussetzt, ist eine Einwilligung in Form einer Opt-in Lösung dann erforderlich, da Werbung durch E-Mail oder SMS sonst eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers darstellt (§ 7 Abs. 1, 2 Nr.2 und § 3 UWG). Dieses Erfordernis ergebe sich aus der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) angeführt, die der Gesetzgeber in Form des § 7 UWG umsetzen wollte. Nach dieser Richtlinie kann die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden, durch die der Wunsch des Nutzers in einer “spezifischen Angabe” zum Ausdruck kommt.

Mangels Opt-in Lösung ist die beanstandete Klausel daher unwirksam. E-Mail und Telefonwerbung seitens “Payback” sind damit unlauter im Sinne von § 3 UWG.

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