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Abmahnung durch einen externen Rechtsanwalt trotz eigener Rechtsabteilung zulässig

Der BGH entschied kürzlich, dass auch dann die Abmahnkosten des abmahnenden Unternehmens ersetzt werden müssen, wenn dieses über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Im konkreten Fall ging es um einen Abwerbungsversuch eines Kunden des klagenden TK-Unternehmens durch ein anderes Unternehmen mit irreführenden Behauptungen. Ein Unternehmen müsse weder wettbewerbsrechtlichen Verstößen nachgehen noch für eine Abmahnung einen juristischen Mitarbeiter abstellen. Vielmehr dürfe es sich eines externen Rechtsanwalts bedienen. Wettbewerbsrechtlich habe das abmahnende Unternehmen einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Abmahnungen, zu denen hier die sich durch die Abmahnung ergebenden Kosten eines externen Rechtsanwalts gehören. Dies hatten bereits die Vorinstanzen bejaht.

Quelle: BGH Urt. v. 08.05.2008 – I ZR 83/06

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