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EuGH: Weltweite Such- und Löschpflicht für rechtsverletzende Äußerungen auf Facebook

Beleidigende, ehrverletzende oder rufschädigende Äußerungen lassen sich durch digitale Kanäle und vor allem über Social Media schneller und effizienter verbreiten als jemals zuvor. Oft sind Gegenmaßnahmen nur kosmetischer Natur oder gar nicht möglich. Der Beschluss des LG Berlin im Zusammenhang mit heftigen Beleidigungen (die hinreichend bekannt sind und hier nicht wiederholt werden müssen) gegenüber Renate Künast löste in den vergangenen Wochen bei vielen Ärger und Unverständnis aus – insbesondere, weil die rechtliche Beurteilung der Äußerungen durch die Berliner Richter als „zulässige, wenn auch teilweise sehr polemische und überspitzte Meinungsäußerungen“ gerade auch im Hinblick auf die sonst eher persönlichkeitsrechtsfreundliche Rechtsprechung des BVerfG fragwürdig erscheint.

Im Gegensatz zum LG Berlin stärkte der EuGH Anfang Oktober den von Online-Mobbing und Hasskommentaren Betroffenen im Zusammenhang mit Beleidigungen gegenüber einer anderen Grünen-Politikerin aus Österreich den Rücken.

Hintergrund

Die Nationalratsabgeordnete, parlamentarische Klubobfrau (Fraktionsvorsitzende) und Bundessprecherin der österreichischen Grünen Eva Glawischnig-Piesczek wurde in den Kommentaren unter einem mit ihrem Konterfei bebilderten Facebook-Post zum Thema Flüchtlinge (unter anderem) als „miese Volksverräterin“ und „korrupter Trampel“ beleidigt. Die daraufhin beim Handelsgericht Wien erwirkte einstweilige Verfügung verpflichtete Facebook, entsprechende Postings weltweit zu löschen – nicht nur die konkret beanstandeten, sondern sämtliche sinngemäße Äußerungen. Facebook kam dem nur beschränkt nach: Lediglich der Zugang zum ursprünglichen Post wurde gesperrt, und das auch nur in Österreich.

Die Vorlagefragen

Im Revisionsverfahren befassten sich die Richter des Österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) mit der Frage, ob die Anordnung eines nationalen Gerichts zur weltweiten Löschung wort- und sinngleicher Äußerungen mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG, „E-Commerce-Richtlinie“) vereinbar ist; nach deren Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 sind Diensteanbieter nicht allgemein zur Überwachung der von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen verpflichtet und für diese auch bei fehlender Kenntnis nicht verantwortlich. Diese Vorschriften wurden in Deutschland in den §§ 7 – 10 TMG umgesetzt; in Österreich finden sich entsprechende Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie im E-Commerce-Gesetz.

Der OGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV dahingehend vor, ob Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie der Verpflichtung eines Host-Providers, konkrete rechtswidrige Informationen sowie auch wortgleiche Informationen zu entfernen, entgegenstehe und ob eine derartige Löschpflicht auch sinngleiche Informationen umfasse. Unklar war auch, ob entsprechende Anordnungen (im Rahmen der jeweiligen Plattform) global Wirkung entfalten und ob sie nur konkrete Aussagen bestimmter Nutzer oder allgemein sämtliche (vergleichbare) Informationen auch anderer Nutzer betreffen können.

Die Entscheidung des EuGH

Zunächst stellte der EuGH klar, dass die Verantwortlichkeit des Hosting-Anbieters für rechtswidrige Inhalte oder Tätigkeiten ausgeschlossen ist, wenn er keine Kenntnis von diesen hat oder unverzüglich nach Kenntniserlangung tätig wird („Provider-Privileg“, vgl. auch § 7 Abs. 2, §§ 8-10 TMG). Charakteristisch für Rechtsverletzungen im Rahmen von Diensten der Informationsgesellschaft sind jedoch ihre Schnelllebigkeit und geografische Ausbreitung durch Teilen der Beiträge mit anderen Nutzern, weswegen nationalen Gerichten und Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer (vom Provider-Privileg unberührten) Möglichkeit, die Entfernung der Inhalte oder das Sperren des Zugangs zu ihnen ein besonderes Maß an Ermessensspielraum zukommt. Da zudem in verschiedenen Sprachfassungen (etwa der spanischen, englischen oder französischen Fassung der Richtlinie) ausdrücklich „jede“ mutmaßliche Rechtsverletzung abzustellen bzw. „jeder“ weitere Schaden zu verhindern sei, darf keine geografische oder sonstige Einschränkung der Löschpflicht angenommen werden.

Die Löschpflicht besteht demzufolge grundsätzlich weltweit und sowohl für den ursprünglichen Verfasser als auch für andere Nutzer, die die Äußerung weiterverbreiten. Die Online-Dienste dürfen dabei auf „automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen“, sodass die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Lösch- und Suchpflichten der Anbieter gewahrt wird.

Fazit

Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass ehrverletzende Postings unabhängig vom Standort und konkreten Account des Erstellers zu löschen sind und so ein höheres Schutzniveau für Betroffene erreicht werden kann. Glawischnig-Piesczek nannte das Urteil gar einen „historischen Erfolg für den Persönlichkeitsschutz gegen Internet-Giganten“.

Allerdings birgt die Verpflichtung, aktiv nach wortgleichen und sinngemäßen Äußerungen zu suchen, die Gefahr, dass Posts (ggf. noch vor der Veröffentlichung) nach einer Vielzahl von Formulierungen gescreent werden, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Der Aufwand für derartige Suchmuster ist durch menschliche Arbeitskraft nicht zu stemmen, sodass zwangsläufig Algorithmen diese Aufgabe übernehmen werden, wie auch in dem Urteil klargestellt wird. Wie aber kann dann gewährleistet werden, dass nicht auch berechtigte Kritik, bloße Überspitzungen oder Satire gesperrt werden? Technologien, die eine solche Beurteilung zuverlässig und diskriminierungsfrei vorzunehmen vermögen, existieren (noch) nicht. So birgt die Entscheidung des EuGH in neuem Gewand doch wieder die Gefahr der (aus den Debatten um die Urheberrechtsreform bekannten) Upload-Filter.

Seitens der Anbieter wird kritisiert, dass die Entscheidung des EuGH das Provider-Privileg aushöhle und – so Facebook – die Meinungsfreiheit gefährde, indem die nationale Auslegung und Reichweite der Meinungsfreiheit auch Nutzern in anderen Staaten mit anderen Maßstäben aufoktroyiert werde. Diese Kritik ist durchaus berechtigt, insbesondere wenn man sich vorstellt, das betreffende Urteil wäre nicht vom EuGH, sondern von einem russischen, chinesischen oder türkischen Gericht gefällt worden. Facebook verwies auch auf bereits bestehende Nutzungsregeln und Vorgehensweisen gegen rechtsverletzende Inhalte auf der Plattform. Letzteres ist dennoch nur ein Scheinargument, da beleidigende, ehrverletzende und sonstige Hasskommentare sowie auch satirische oder kritische Beiträge in der Vergangenheit höchst unterschiedlich behandelt wurden. Daher bleibt abzuwarten, wie die konkrete technische Umsetzung aussehen wird.

 

Quellen:

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